Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/219

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



VIII. Verhältniß zu den Verwaltungsbehörden.
§ 16.
§ 16.
      Wie die (nach der Med. Ord. § 20) angewiesen sind, in allen Fällen, in welchen dieselben das Gutachten, die Entscheidung oder die mündliche Erläuterung eines Arztes in sanitätspolizeilicher Beziehung bedürfen, die Kreisärzte zuzuziehen, auch in allen das gesundheitliche Interesse des Kreises berührenden Fragen deren sachverständigen Beirath einzuholen, so werden die Kreisärzte den von den Kreisämtern an sie ergehenden Requisitionen pünktlich Folge leisten.50
§ 17.
§ 17.
      Auch den und , ferner den - und gegenüber sind die Kreisärzte verpflichtet, schriftliche und mündliche Gutachten zu erstatten und sachverständigen Beirath zu gewähren.51
      Dieselben haben sich deshalb und um für die ihrer eigenen Initiative obliegenden Anregungen bei den Verwaltungs- und Polizeibehörden jederzeit den geeigneten Weg zu finden, mit den Bestimmungen über die Organisation und Zuständigkeit der einschlägigen Behörden und Verwaltungskörper, sowie mit dem Verfahren und Geschäftsgang bei denselben gehörig vertraut zu machen.52

      50 Med. Ord. § 20. Nov. z. Med. Ord. § 19 Pos. 5.
      51 Nov. z. Med. Ord. § 19 Pos.
      52 Für die Einführung und Durchführung von , sowie für die Anordnung solcher Maßregeln in Einzelnfällen und für die Anregung und Förderung derselben durch den Kreisarzt sind die nachstehenden vom 12. Juni 1874 (Reg. Bl. S. 271) von Bedeutung.

A. Kreistag.
Art. 31. Competenz des Kreistags.
      "Der Kreistag ist befugt, beziehungsweise berufen:
1) statutarische Anordnungen für den Kreis nach Maßgabe des Art. 12 zu treffen;" welcher letzterer dahin lautet:
      "Für jeden Kreis können[GWR 1] auf Beschluß des Kreistages und für jede Provinz können auf Beschluß des Provinzialtages statutarische Anordnungen getroffen werden. Dieselben haben den Zweck, diejenigen die Verfassung des Kreises, beziehungsweise der Provinz betreffenden Gegenstände näher zu ordnen, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder welche sonst das Gesetz der statutarischen Regelung überweist".
Derartige statutarische Anordnungen bedürfen nach Art. 118 der Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Justiz.
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4) auch ohne vorliegende Verpflichtung im Interesse des Kreises zu beschließen;
5) zum Zweck der unter 3 und 4 bezeichneten Ausgaben über das dem Kreise gehörige Grund- und Kapitalvermögen zu verfügen, Anleihen aufzunehmen und die Kreisgemeinden mit Kreisabgaben zu belasten;
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Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: könnnen