Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/218

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



§ 15.       Die Heilgehülfen im Sinne der Med. Ord. von 1861 §§ 67-73 sind ebenfalls dem Kreisarzt unterstellt, welcher deren Dienstführung zu überwachen hat.46
      Wenn sich Hebammen oder Heilgehülfen Zuwiderhandlungen gegen die sanitätspolizeilichen Vorschriften oder gegen ihre besonderen Dienstpflichten oder überhaupt ein unmoralisches oder ihrer Stellung unwürdiges Verhalten zu Schulden kommen lassen sollten, so hat der Kreisarzt hiervon der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege als der vorgesetzten Disciplinarbehörde47 zur weiteren Veranlassung, insbesondere behufs disciplinärer Ahndung oder Einleitung des Verfahrens auf Entziehung des Prüfungszeugnisses beziehungsweise der Concession, berichtliche Anzeige zu erstatten.48
      Die geprüften Leichenbeschauer hat der Kreisarzt zu beaufsichtigen, wahrgenommene Mängel in deren Dienstführung hat er dem Kreisamte anzuzeigen.49
      Ueber die Fleischbeschauer vergl. § 34 dieser Instruktion.

      Vorschriften über die Prüfung der als Hebammenschülerinnen in Vorschlag gebrachten Personen, namentlich hinsichtlich der Anforderungen an deren intellectuelle Fähigkeiten, enthalten die Ausschreiben vom 26. Novbr. 1876 Amtsbl. O. M. D. 1876 Nr. 6 und vom 30. Juni 1879 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 36.
      Die Wiederimpfung der Hebammenschülerinnen als Bedingung ihrer Aufnahme in die Entbindungsanstalt ist durch Verfügung Gr. Ministeriums des Innern vom 10. Octbr. 1876 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 5 angeordnet.
      Die Hebammenschülerinnen aus den Kreisen Gießen, Alsfeld und Lauterbach empfangen ihren Unterricht in der Entbindungsanstalt zu Gießen, diejenigen der übrigen Kreise des Großherzogthums in der zu Mainz; die Unterrichtskurse von je viermonatlicher Dauer beginnen in Mainz am 1. Januar und 1. September (Verfügung Gr. Ministeriums des Innern vom 16. Decbr. 1864 A. Bl. O. M. D. 1864 Nr. 8) und in Gießen am 1. März. Anmeldungen zu den letzteren haben in der Regel bis zum 31. December des vorausgehenden Jahres zu erfolgen (Verfügung Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 4. Octbr. 1881 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 91).
      Bezüglich des festgesetzten Kostgeldes für dieselben vergl. Verfügung Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 8. Juli 1882. A. Bl. M. A. f. G. Nr. 113.
      46 Bestimmungen über den Wirkungskreis, die Rechte und Pflichten, sowie die ganze Stellung und das Verhalten der geprüften Heilgehülfen, sind mit den Ausschreiben Gr. O. M. D. an die Kreisämter und Kreismedicinalämter vom 28. Febr. 1868, betr. die dienstliche Stellung der Heilgehülfen, ergangen und bekannt gemacht, A. Bl. O. M. D. 1868 Nr. 4, auch, soweit nicht einzelne Pflichten derselben durch die Vorschriften der Gewerbeordnung unhaltbar geworden sind, noch in Kraft.
      Die Gebühren für die Dienstleistungen der Heilgehülfen, sowie bei der Krankenwartung regelt die Taxe für dieselben vom 14. November 1865.
      Die Ausbildung der Heilgehülfen betrifft das Ausschreiben Gr. O. M. D. vom 12. Mai 1865 A. Bl. O. M. D. 1865 Nr. 1, die Prüfungsordnung für dieselben die Bekanntmachung Gr. O. M. D. vom 18. Mai 1866 A. Bl. O. M. D. 1866 Nr. 6 nnd die Verfügung M. A. G. vom 28. Febr. 1880 A. BI. M. A. f. G. Nr. 57.
      Krankenwärter und Wärterinnen bedürfen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung weder einer Prüfung noch einer Concession; die hierüber gegebenen Vorschriften der Med. Ord. von 1861 § 74 und im Abschnitte XII. der Medicinal-Taxe von 1865 sind hiernach aufgehoben.
      47 Med. Ord. § 17, aufrecht erhalten in der Nov. z. Med. Ord. § 19 Pos. 2.
      48 Ueber die Entziehung des Prüfungszeugnisses, der Bestallung als Hebamme siehe § 58 der Gewerbeordnung und über die Rechtsgrundsätze, welche über die Entziehbarkeit des Prüfungszeugnisses einer Hebamme im Allgemeinen und insbesondere im Falle von strafrechtlichen und sittlichen Verfehlungen einer Hebamme zur Anwendung zu kommen haben, sowie über das Verfahren in solchen Fällen, das Ausschreiben vom 22. November 1882 A. BI. M. A. f. G. Nr. 96.
      49 Nov. z. Med. Ord. § 19 Ziffer 3, siehe auch § 38 dieser Instruction.