Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/696

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 51.


2. Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Töpfen oder Kübeln;
3. Bienenstöcke mit lebenden Bienen;
4. Branntweinspülig;
5. Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine und unter Kontrole der Verwendung;
6. Eier;
7. Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunroth, Braunstein; gelbe, grüne, rothe Farbenerde; roher Flußspath in Stücken, roher Gips, gebrannter Gips und Kalk, Graphit (Reißblei, Wasserblei); Kobalterze; rohe Kreide, Lehm, Mergel, Oker, Rothstein, Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde), Tripel, Umbra, Walkererde u. a.;
8. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- oder Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind;
9. Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen frische, unausgeschälte Muscheln;
10. Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt werden; Flachs und Hanf, geröstet oder ungeröstet, in Stengeln und Bunden; ferner Gras, Futterkräuter und Heu, auch Heusaamen;
11. Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln ec., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; ungetrocknete Cichorien; Flechten, Moos und Erdnüsse (Erdpistazien); Karden oder Weberdisteln;
12. Geflügel und kleines Wildpret aller Art;
13. Glasur- und Hafnererz (Alquifoux);
14. Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhaltigen Scheidemünze; auch Kupferasche;
15. Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen;
16. Holz: Brennholz beim Landtransporte, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau- und Nutzholz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird und nicht nach einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist;
Anmerkung. Dem Landtransporte wird das Verflößen in losen Stücken aus Floßkanälen und Floßbächen gleich geachtet.
17. Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, so wie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen; ingleichen Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind ; dann die Wagen der Reisenden, ferner die beim Eingange über die Grenze zum Personen- oder Waarentransporte dienenden und nur deshalb eingehenden Wagen und Wasserfahrzeuge, letztere mit