Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/695

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 51.
Darmstadt am 9. December 1853.


Bekanntmachung,
den Vereinszolltarif betreffend.

Nachstehend wird der vom 1. Januar 1854 an gültige Vereinszolltarif, wie solcher mit Berücksichtigung der bereits durch Allerhöchste Verordnungen publicirten Tarifsänderungen festgestellt worden ist, von dem unterzeichneten Ministerium zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt, den 23. November 1853.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck.
Meisenzahl.


Vereins-Zolltarif.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
1. Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von Glas und Porzellan; von der Bleigewinnung (Bleigekrätz, Blei-Abzug oder Abstrich und Bleiasche); von der Gold- und Silberbearbeitung (Münzgrätze); von Seifensiedereien die Unterlauge; Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl flüssiges als eingetrocknetes;