Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/648

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 46.


Erlaubniß zum Umbau eines weiteren Stocks in dem nämlichen Gebäude erst nach Ablauf von fünf Jahren gewährt werden.
Sollte sich jedoch der Umbau eines einzelnen Stockwerkes vor oder bei dem Aufbruch aus baupolizeilichen Rücksichten nicht als ausführbar erweisen, ohne daß derselbe zugleich auf ein zweites Stockwerk erstreckt würde, so müssen sämmtliche Umfangswände des Gebäudes nach §. 1 von Stein ausgeführt werden.

§. 3.

Der Neubau von Holz kann ausnahmsweise, jedoch nur bei sehr beengten Räumlichkeiten, gestattet werden, insofern nachgewiesen wird, daß das Gebäude durch die Entziehung des für die steinernen Umfangs- beziehungsweise Brandmauern erforderlichen größeren Raums seine bisherige Brauchbarkeit verliere.

§. 4.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatte in Kraft.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, am 10. October 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.


Bekanntmachung,
den zollfreien Einlaß von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und anderen Mühlenfabrikaten betreffend.

Nachdem die Regierungen der Zollvereinsstaaten übereingekommen sind, die nach der Bekanntmachung vom 10. September d. J. (Regierungsblatt Nr. 38) beschlossene Einstellung der Erhebung des Eingangszolls für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, nämlich: geschrotete und geschälte Körner, Graupe, Gries und Grütze, gestampfte oder geschälte Hirse, auf die Zeit bis Ende September des künftigen Jahres auszudehnen, so wird dieß hiermit in Folge Allerhöchster Ermächtigung zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt, den 22. October 1852.
Aus Allerhöchstem Auftrage
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck.
Reißig.