Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/647

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 46.
Darmstadt am 27. October 1853.


Inhalt: 1) Verordnung, das Bauwesen und die Ausübung der Baupolizei in der Provinzialhauptstadt Gießen betr.; - 2) Bekanntmachung, den zollfreien Einlaß von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und anderen Mühlenfabrikaten betr.; - 3) Zusammenstellung der Ergebnisse der Staatsschuldentilgungskasse-Rechnung für 1850; - 4) Bekanntmachung, die Ergebnisse der Verwaltung der allgemeinen geistlichen Wittwen-Kasse vom Jahre 1851 betr.; - 5) Bekanntmachung, den Steuerausschlag zur Bezahlung des Gehalts des Oberrabbinen zu Offenbach für das Jahr 1853 betr.; - 6) Dienstnachricht; . 7) Sterbfall.


Verordnung,
das Bauwesen und die Ausübung der Baupolizei in der Provinzialhauptstadt Gießen betreffend.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Wir haben Uns gnädigst bewogen gefunden, in Bezug auf das Bauwesen und die Ausübung der Baupolizei in Unserer Provinzialhauptstadt Gießen, zur Ergänzung der Verordnung vom 4. November 1845, Folgendes zu verordnen:

§. 1.

Unter umzubauenden Gebäuden, worauf die Vorschriften in §§. 19 und 20 der Bauordnung Anwendung finden, sind diejenigen zu begreifen, deren innere Eintheilung und Dachconstruction eine Aenderung durch alle Stockwerke erleidet, oder bei welchen in wenigstens zwei Stockwerken sämmtliche oder doch der größere Theil der Umfangswände durch Abbruch und Wiederaufführung, wenn auch mit Verwendung des alten Materials, erneuert werden sollen.

§. 2.

Insofern in hölzernen Gebäuden keine größeren Feuerungen, wie z. B. bei Back- und Brennöfen, Bier-, Brandwein- und Destillirkesseln etc., und keine Werkstätten angelegt sind oder angelegt werden, zu deren Betrieb Dampfkraft erforderlich und in welchen eine Anhäufung von brennbaren Stoffen nicht zu vermeiden ist, wie z. B. in Schreiner- und Seilerwerkstätten etc., kann, unter Beobachtung der Bestimmungen in §§. 27 und 28, der Umbau eines einzelnen Stockwerkes zwar auch ferner von Holz gestattet, nach Vollzug einer solchen Bauveränderung aber soll künftig die