Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/632

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 43.


2) bei dem Forstfach:

für die Stellen der Forstmeister und der Oberförster;

3) bei dem Baufach, Berg-, Hütten-, Salinen- und Eisenbahnwesen:

für die Stellen der Provinzial- und Kreisbaumeister, der Bergmeister und Salinen-Inspectoren und der Eisenbahn-Ingenieure.

§. 3.

Zu den allgemeinen Prüfungen werden nur solche Candidaten zugelassen, welche zuvor bestanden haben:

1) eine Maturitätsprüfung nach Maßgabe der Verordnung vom 1. October 1832, wobei jedoch für den Civildienst im Finanz- und technischen Fache die Kenntniß der griechischen Sprache nicht verlangt wird;
2) die Facultätsprüfung auf der Landesuniversität nach vollendetem academischem Studium, und hierauf
3) einen einjährigen Acceß bei einem Centralcolleg des betreffenden Faches, wobei hinsichtlich der Candidaten des Finanzfaches bestimmt wird, daß dieselben den Acceß mindestens ein halbes Jahr lang bei der Obersteuerdirection und mindestens ein anderes Halbjahr bei der Ober-Forst- und Domänen-Direction zu nehmen haben.
§. 4.

Die allgemeinen Prüfungen zerfallen in zwei Theile:
Der erste Theil dieser Prüfungen erstreckt sich über die im §. 6 bezeichneten Hülfswissenschaften.
Der zweite Theil bezieht sich auf die eigentlichen Berufswissenschaften des betreffenden Faches und deren Anwendungen in dem practischen Dienst.
Zu dem zweiten Theile der allgemeinen Prüfung werden nur solche Candidaten zugelassen, welche nach Absolution des ersten Theiles derselben einen mindestens einjährigen practischen Cursus bei einem höheren Localbeamten des betreffenden Dienstzweiges bestanden haben.

§. 5.

Die Gesuche um Zulassung zum Acceß bei den Centralbehörden sind an Unser Ministerium der Finanzen, diejenigen um Zulassung zum practischen Cursus dagegen an das zunächst vorgesetzte Centralcolleg zu richten.

§. 6.

Die Hülfswissenschaften, über welche der erste Theil der allgemeinen Prüfungen sich zu erstrecken hat, sind:

I. Bei dem Finanzfach:
1) Arithmetik und Algebra, mit besonderer Berücksichtigung der Anwendung der Rechnung mit Logarithmen und der Zinseszinsrechnung bei Lösung der Aufgaben der politischen Arithmetik;