Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/631

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 43.
Darmstadt am 6. October 1853.


Verordnung,
die Vorschriften für die Prüfungen im Finanz- und technischen Fache betreffend.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem Wir es für nothwendig erkannt haben, in den Vorschriften über die Vorbereitung zum Civildienst im Finanz- und technischen Fache einige Abänderungen eintreten zu lassen, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:

§. 1.

Die mit den Candidaten des Finanz- und technischen Faches vorzunehmenden Prüfungen sind entweder allgemeine Prüfungen, welche sich über sämmtliche Gegenstände des betreffenden Faches erstrecken, oder specielle Prüfungen, die sich auf diejenigen Kenntnisse beschränken, welche zur Bekleidung von Stellen einer bestimmten Kategorie nothwendig sind.

§. 2.

Die allgemeinen Prüfungen sind erforderlich für alle Stellen in den Unserem Ministerium der Finanzen untergeordneten Collegien, für die Stellen bei dem Secretariat eines dieser Collegien, für die Stellen der Kassiere der Hauptkassen, sowie für alle diejenigen den Collegien untergeordneten Stellen, zu deren Bekleidung eine allgemeine und wissenschaftliche Bildung nothwendig erscheint, und zwar:

1) bei dem Finanzfach:

für die Stellen der Steuercommissarien, des Steuerinspectors und dessen Substituten, der Rentbeamten, der Obereinnehmer und der Oberzollinspectoren;