Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/576

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 36.


Artikel 11.

Sowohl der Parthie als dem Anwalte steht gegen die Taxation das Recht des Einspruchs offen. Wird derselbe vom Anwalte erhoben, so muß dieses unter Strafe des Ausschlusses binnen drei Tagen nach der ihm von der Parthie gemachten Insinuation der Taxe geschehen.

Artikel 12.

Auf Befehl Unseres Justiz-Ministeriums sind die Advocat-Anwälte gehalten, den Staatsprocuratoren eine übersichtliche Zusammenstellung von sämmtlichen ihnen während einer anzugebenden Zeitperiode entstandenen Gebühren zu übergeben, und sie auf Amtspflicht als mit dem Inhalte der abzuschließenden Register übereinstimmend zu bescheinigen und persönlich zu unterzeichnen.
Die näheren Modalitäten der zu fertigenden Uebersichten werden durch die zu erlassenden Ministerial-Verfügungen bestimmt werden.

Artikel 13.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den bestehenden Bestimmungen über die Disciplin der Advocat-Anwälte geahndet.

Artikel 14.

Das nach den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung zu führende Kosten- und Gebühren- Register tritt an die Stelle des nach Art. 151 des Decrets vom 16. Februar 1807 zu führenden Registers.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Ischl den 21. August 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Lindelof.


Bekanntmachung,
die Erhebung einer Umlage der Gemeinde Ettingshausen für 1853 betreffend.

Der Gemeinde Ettingshausen ist zur Zeit der Verwaltung des gemeinheitlichen Vermögens durch einen besonderen Gläubigerausschuß (1834-1839) durch Entschließung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 30. März 1835 zu Nr. D. 4455 verstattet worden, ihre sämmtlichen Schulden ohne Rücksicht auf Verschiedenheit der Klassen aus den bereitesten Mitteln der Gemeinde, namentlich aus dem Erlöse des veräußerten gemeinheitlichen Röderwaldes zu tilgen, und zwar
unter dem Vorbehalte der Zuziehung der Forensen zur Schuldentilgung III. Klasse,