Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/575

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 36.


Artikel 6.

Jede Parthie kann verlangen, daß eine von ihr gemachte Vorlage, oder geleistete Stückzahlung in ihrer Gegenwart in das Kosten- und Gebühren-Register gehörigen Orts eingetragen werde. Ebenso muß ihr zu jeder Zeit Einsicht von diesem Register gestattet und auf ihr Begehren, gegen Entrichtung der im Decret vom 16. Februar 1807 in ordinären Sachen gebilligten und nach der Verordnung vom 28. August 1827 reducirten Gebühren, ein vom betreffenden Advocat-Anwalte unterzeichneter wörtlicher Auszug aus dem Register, insoweit es sie angeht, ertheilt werden.

Artikel 7.

Die Advocat-Anwälte müssen jeder Parthie entweder bei Einforderung ihres Guthabens, oder gleichzeitig mit der Quittung über dessen Bezahlung einen wörtlichen, von ihnen gehörig bescheinigten, Auszug aus diesem Register zustellen.

Artikel 8.

Auf den Grund des ihr in Folge der vorhergehenden Artikel zugestellten Auszugs aus dem Kosten- und Gebühren-Register des Advocat-Anwalts kann die Parthie, so lange sie die AnwaltsRechnung noch nicht ausbezahlt hat, zu jeder Zeit die gerichtliche Taxation betreiben.
Hat dieselbe die Rechnung ausbezahlt, glaubt aber zuviel bezahlt zu haben, so steht ihr dasselbe Recht, eine gerichtliche Taxation nachzusuchen, zu, jedoch nur während sechs Monaten, vom Tage der letzten Zahlung an; nach Ablauf dieser Frist kann sie sich nur auf dem gewöhnlichen Wege vorsehen.

Artikel 9.

Zu diesem Zwecke hat dieselbe dem Präsidenten des Gerichts ein von ihr selbst, oder einem Anwalte, oder einem Specialbevollmächtigten unterzeichnetes Taxationsgesuch zu überreichen, welchem der fragliche Auszug sammt den betreffenden Arten angefügt wird.
Befinden sich die Acten noch bei dem Anwalte, so ist von diesem Umstande in dem Gesuche Meldung zu thun, und der Präsident des Gerichts, oder der mit der Taxation beauftragte Richter fordert den Anwalt amtlich auf, binnen einer zu bestimmenden Frist die Acten aus dem Gerichtssecretariate kurzer Hand zu hinterlegen.
Der also aufgeforderte Anwalt ist gehalten, der Anforderung Folge zu leisten.

Artikel 10.

Die Kosten werden aus dem übergebenen Auszuge selbst taxirt und moderirt und dem betreffenden Anwalte vom Resultate der Taxation amtliche Nachricht ertheilt.
Alsbald nach erfolgter Taxation werden den Interessenten durch Vermittlung des Gerichtssecretariats die von ihnen producirten Schriften zurückgestellt.