Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/442

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 28.


Nach dem
14 Thaler
Fuße.
Nach dem
24 ½ Gul-
den Fuße.
Für Tara wird vergütet vom
Centner Brutto-Gewicht:
b) Rohzucker und Farin (Zuckermehl) vom Centner 8 - 14 - 13 in Fässern mit Dauben von Eichen- und anderem harten Holze.
10 in anderen Fässern.
16 in Kisten von 8 Centnern u. darüber.
13 in Kisten unter 8 Centnern.
10 in außereuropäischen Rohrgeflechten
(Kanaffers, Kranjans).
7 in anderen Körben.
6 in Ballen
c) Rohzucker für inländische Siedereien zum Raffiniren unter den besonders vorzuschreibenden Bedingungen und Controlen, vom Centner 5 - 8 45
2) Syrup
a) in dem Zeitraum vom 1. September bis 31. December 1853 vom Centner 4 - 7 - 11 in Fässern.
b) in dem Zeitraum vom 1. Januar 1854. bis Ende August 1855 vom Centner 2 - 3 30

Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung der gegenwärtigen Verordnung beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt den 25. Juni 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
F. v. Schenck.


Bekanntmachung,
die amtliche Benennung der Verwaltung der Großherzoglichen Hofbibliothek und des Großherzoglichen Museums, sowie der Vorstände dieser Anstalten betreffend.

Des Großherzogs Königliche Hoheit haben durch Allerhöchste Entschließung vom 10. l. M. zu verordnen geruht, daß die Verwaltung der Großh. Hofbibliothek von nun an die dienstliche Benennung "Hof-Bibliothek-Direction" und die Verwaltung des Großh. Museums (Gemäldegallerie, physicalisches Kabinet, Naturalien-Kabinet, Antiquitäten-Sammlung) die Benennung "Museums-Direction" , und die Vorstände dieser beiden Anstalten den Amtstitel "Hof-Bibliothek-Director" und "Museums-Director" zu führen haben. Es wird dieses hiermit zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.

Darmstadt, den 21. Juni 1853.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
Reuling.