Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/441

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 28.
Darmstadt am 1. Juli 1853.


Inhalt: 1) Verordnung, die Eingangszölle für den ausländischen Zucker und Syrup betr. - 2) Bekanntmachung, die amtliche Benennung der Verwaltung der Großherzoglichen Hofbibliothek und des Großherzoglichen Museums, sowie der Vorstände dieser Anstalten betr. - 3) Bekanntmachung, die Organisation des Betriebs der Main-Weser-Eisenbahn betr. - 4) Uebersicht der für das Jahr 1853 zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Darmstadt genehmigten Umlagen. - 5) Nachtrag zu der in Nr. 23 des Regierungsblatts (vom 24. Mai 1853) enthaltenen Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Schotten. - 6) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Dieburg. - 7) Bekanntmachung, die Niederschlagung von Umlagen der israelitischen Religionsgemeinde zu Eckertshausen für 1852 betr. - 8) Bekanntmachung, den Ausschlag zur Deckung des Gehaltes des Rabbinen zu Bingen für 1853 betr. - 9) Bekanntmachung die Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen katholischen Kirchenfonds vom Jahr 1852. - 10) Namensveränderung. - 11) Ertheilung von Patenten. - 12) Dienstnachrichten. Charakterertheilungen. - 13) Dienstentlassungen. - 14) Versetzungen in den Ruhestand. - 15)Concurrenzeröffnung. - 16) Sterbfälle.


Verordnung,
die Eingangszölle für den ausländischen Zucker und Syrup betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. In Folge von Vereinbarungen unter den zum Zollvereine gehörenden Staaten verordnen Wir hierdurch mit Bezugnahme auf die betreffenden Vorschriften der Zollordnung vom 9. März 1838 und auf den §. 4 des Finanzgesetzes vom 29. December 1852, daß in der Periode vom 1. September 1853 bis Ende August 1855 vom ausländischen Zucker und Syrup die folgenden Eingangszölle erhoben werden sollen:

Nach dem
14 Thaler
Fuße.
Nach dem
24 ½ Gul-
den Fuße.
Für Tara wird vergütet vom
Centner Brutto-Gewicht:
1) Zucker
Thlr.
sgr.
fl.
kr.
Pfund.
a) Brod- Und Hut-, Kandis-, Bruch- oder Lumpen- und weißer gestoßener Zucker, vom Centner



10




-




17




30
14 in Fässern mit Dauben von Eichen- und anderem harten Holze.
10 in anderen Fässern.
13 in Kisten.
7 in Körben.