Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/270

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


§. 59.

Der Districtssteuereinnehmer hat für die ordnungsmäßige Erhebung der ihm durch allgemeine Anordnung oder besonderen Auftrag überwiesenen Einnahmen zu sorgen, die Hebregister über directe Steuern etc., sogleich nach deren Empfang von dem Obereinnehmer, den betreffenden Bürgermeistern, zur Offenlage während drei Tagen, zuzusenden und dem Obereinnehmer sogleich Anzeige zu machen, wenn die Offenlegung nicht unverweilt erfolgen sollte. Jede Erhebung, bei welcher die zu deren Vollziehung bestehenden Vorschriften nicht vorher erfüllt sind, setzt den Districtssteuereinnehmer der Gefahr aus, daß er als Erpresser angesehen und bestraft wird.

§. 60.

Abschlagszahlungen auf einzelne Posten und theilweise Berichtigung der Zielzahlung eines Schuldners ist der Districtssteuereinnehmer nur dann anzunehmen verbunden, wenn er hierzu angewiesen worden ist.
Noch nicht fällige, ihm jedoch bereits zur Erhebung überwiesene Beträge hat er anzunehmen, wenn sie zur Tilgung der betreffenden Posten, beziehungsweise ganzer Zielzahlungen vollständig hinreichen.

§ 61.

Der Districtssteuereinnehmer ist für richtigen Eingang aller Gelder, deren Erhebung ihm übertragen ist, persönlich verantwortlich. Sämmtliche davon zurückbleibende Posten, von welchen er nicht nachweist, daß er alles dasjenige, was ihm zur Bewirkung des Eingangs nach den für die Beitreibung bestehenden Vorschriften und nach der gegenwärtigen Instruction obliegt, zur rechten Zeit aber vergeblich angewendet hat, können und zwar mit stetem Vorbehalt der weiter gegen ihn zu ergreifenden Maasregeln, von ihm selbst beigetrieben werden, und es sind deßhalb die betreffenden Vorschriften in der Verordnung über die Erhebung der directen Steuern vom 2. März 1820 gegen ihn anzuwenden.

§. 62.

Der Districtssteuereinnehmer hat die durch ihn erhobenen Gelder in der Regel baar und ohne hiervon etwas zurück zu behalten, an den Obereinnehmer abzuliefern (§. 26), darf hieraus nur auf ausdrückliche Ermächtigung und specielle schriftliche Anweisung der zuständigen Behörden Zahlungen leisten und hat hierbei, nach den ihm dafür gegebenen Vorschriften der betreffenden Behörden zu verfahren, welche auch auf dasjenige in Anwendung kommen, was er selbst aus der Kasse zu empfangen hat. Er darf hiernach die ihm zukommenden Beträge weder vor der Verfallzeit der Kasse entnehmen, noch über die bestimmte Zeit in derselben lassen.
Solche an sich selbst geleistete Zahlungen muß er gehörig quittiren und in die Bücher eintragen (§. 80).