Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/269

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


Verhältnissen seines Dienstes, mehrere Wochentage zu bestimmen und in seinem Dienstbezirke bekannt zu machen, an welchen Zahlungen in seinem Amtslokale von ihm empfangen und gegeben werden.
Derselbe hat aber auch außerdem zu jeder anderen Zeit, wenn er sich in seiner Wohnung befindet, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen, sowie ferner ausgenommen am 25. 26. und 27. jedes Monats, den Zahlungspflichtigen ihre Zahlungen abzunehmen.
Wenn der District für welchen ein Districtssteuereinnehmer angestellt ist, mehrere Orte umfaßt, die nicht in einem und demselben Hebregister begriffen sind, so hat er in den ersten zehn Tagen jedes Monats wenigstens einmal und wenn nöthig mehremal an im Voraus zu bestimmenden Wochentagen in jedes der einzelnen Orte, wofür ein besonderes Hebregister besteht, sich zu begeben, um die Erhebungen zu besorgen. Diese Wochentage sind gleichfalls im Voraus in den Erhebungsorten bekannt zu machen.

§. 55.

So wie für alle einem Districtssteuereinnehmer anvertraute, wenn gleich unter sich verschiedene Fonds nur ein allgemeines Tage- und Kassebuch besteht, so ist auch alles jenen Fonds angehörige Geld und alles geldwerthe nicht zu den Rechnungsurkunden gehörige Papier, ohne Rücksicht, woher es kommt und wozu es bestimmt ist in einer Kasse zu vereinigen, für deren sichere Verwahrung der Districtssteuereinnehmer verantwortlich ist.

§. 56.

Der Districtssteuereinnehmer hat die Dienstkasse scharf getrennt zu halten von jedem anderen, nicht zum Dienste gehörigen, Vermögen, und darf daher eben so wenig für diese aus eigenem Vermögen Vorlagen machen, als hieraus irgend einen Theil entnehmen, der ihm nicht gebührt.

§. 57.

Die Dienstkasse muß an dem sichersten Orte, in der Regel in des Districtssteuereinnehmers Schlafstube, in wohlverwahrtem Behälter aufbewahrt werden. Ausnahmsweise hiervon findet in dem Arbeitszimmer die, zu den täglich vorkommenden kleineren Zahlungen bestimmte Handkasse ihren Platz, aus welcher jeden Abend der Vorrath in jene Hauptkasse eingeschossen werden muß.

§. 58.

Bei Abhandenkommen von zur Dienstkasse gehörigen Geldern oder geldeswerthen Papieren, wobei die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Januar 1831, Reg. Blatt No. 9, in Anwendung kommen, hat der Districtssteuereinnehmer, sogleich bei der Entdeckung, durch den Bürgermeister, oder eine andere, in öffentlichen Pflichten stehende und hierzu geeignete Person, seinen Kassebestand aufnehmen und seine Bücher abschließen zu lassen und unverweilt unter Anschluß des hierüber aufzunehmenden Protokolls und unter näherer Angabe der Umstände dem Obereinnehmer Anzeige zu machen.