Eupen und Umgegend (1879)/215

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Eupen und Umgegend (1879)
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       Walhorn wurde zu einem Kanton erhoben, dem die Mairien Montzen, Moresnet, Gymmenich, Lontzen, Raeren, Eynatten, Hergenrath und Kettenis zugeordnet waren und der zum Departement der Ourte gehörte, mit dem Hauptorte Lüttich. Die neue Schützengesellschaft oder „die Bruderschaft der Gesellschaft des Vogelschusses“ zu Walhorn wurde im Jahre 1810 durch die Herren van den Daelen, Lamberts, Egyptien und Lennertz gegründet. Hundert Jahre vorher soll bereits eine Vogelstange auf dem belvener Berg gestanden haben. Ein aus jener Zeit stammender silberner Vogel war bei Herrn Drossard Heyendael bez. dessen Erben, Herrn Birven aufbewahrt. Die neuen Statuten wurden am 25. Dezember 1812 unterschrieben. Nach denselben mußte u. A. der jeweilige Schützenkönig an jedes Mitglied eine halbe Flasche Wein und an den silbernen Vogel eine silberne Denkmünze von wenigstens acht Schillingen Werth geben.

       In Folge des Sieges der verbündeten Mächte über die Franzosen wurde im Pariser Frieden, den 30. Mai 1814, Walhorn von Frankreich wieder abgelöst und mittelst Patent vom 5. April 1815 von dem Könige Friedrich Wilhelm III. von Preußen in Besitz genommen.

       In den Jahren 1814 und 1815 hatte die Gemeinde bedeutende Einquartierungen, Fouragelieferungen und Vorspannleistungen zu tragen, wofür sie 1817 bis 1819 Entschädigungsgelder erhielt. 1815 wurde die Landwehr formirt und 1817 neu organisirt. Am 15. Juli 1815 waren 15 Mann zur Landwehr ausgehoben und von der Gemeinde equipirt worden. Hierbei erhielt jeder Mann 1 blautuchene Jacke, 1 solche Mütze, 2 Hemden, 2 Paar Schuhe und 2 Paar Strümpfe, was der Gemeinde 581 Fr. 83 Cent. kostete.

       Das Schuldenwesen der Gemeinde wurde 1821 regulirt. Die Gemeinde schuldete mehreren Kreditoren für in den Jahren 1756 bis 1765 aufgenommene Kapitalien, für welche während der französischen Usurpation keine Zinsen gezahlt worden waren, die Summe von 12,422 Thlr. 19 Sgr. 2 Pfg. Zufolge der am 26. April 1821 mit den Gläubigern getroffenen und höheren Orts genehmigten Uebereinkunft wurden die Zinsenrückstände bis zum 1. Januar 1815 nachgelassen, die Zinsenschuld von 4520 Thlr. 23 Sgr. auf 1940 Thlr. 3 Sgr.