Eupen und Umgegend (1879)/060

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Eupen und Umgegend (1879)
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königlichen Hauses und der Finanzen nach einer Mittheilung der Regierung zu Aachen vom 8. September 1841 entschieden, daß auf den Antrag nicht eingegangen werden könne, weil „zum Ausbau des Weges von Eupen nach Montjoie als Staatsstraße keine hinreichende Veranlassung vorliege, wenn aber der fragliche Straßenbau hauptsächlich nur ein lokales Interesse darbiete, so dürfe erwartet und verlangt werden, daß die betheiligten Gemeinden dabei mit reichlicheren Beiträgen hinzuträten. Auf das offerirte verzinsliche Darlehen sei von Seiten des Staates kein Werth zu legen. Auf die Bewilligung des in Antrag gebrachten ansehnlichen Zuschusses aus den Fonds der Forstverwaltnng könne nicht eingegangen werden, da der für Letztere aus den fraglichen Wege-Anlagen erwartete Nutzen ungewiß sei.“

       Seitens des Stadtrates von Eupen wurde nun in einem Immediat-Gesuch vom 8. Oktober 1841 die Bitte unter Darlegung der Verhältnisse erneuert und dasselbe durch den Herrn Ober-Präsidenten von Bodelschwingh warm befürwortet, was zur Folge hatte, daß Se. Majestät in dem Landtagsabschiede vom 9. November 1841 zu erklären geruhte, wie dem Gesuche zu willfahren sei, wenn vorerst die Städte Eupen und Montjoie sich erklärt hätten, die Grundentschädigungskosten übernehmen zu wollen. In einer zu diesem Zwecke am 29. November 1841 einberufenen Versammlung derjenigen Einwohner, welche sich s. Z. durch Zeichnung von Aktien für das Unternehmen einzutreten bereit erklärten, wurde beschlossen, der Stadt die für die Grund-Entschädigung erforderliche Summe unverzinslich anzubieten, unter der Bedingung, daß dieselbe jährlich 250 Thlr. zurückzahle und dieser Beschluß durch den Vorsitzenden des Komite's Herrn A. W. Hüffer am 4. Dezember 1841 dem Herrn Bürgermeister Dr. Ney mitgetheilt. Der zusagende Beschluß des Stadtrates konnte schon am 8. Dezember 1841 dem Herrn Ober-Präsidenten mitgetheilt werden.

       Unterm 20. Mai 1844 wurde der erste Betrag des Grundentschädigungskapitals von 2500 Thlr. an die Stadtkasse eingezahlt und es begannen die Auszahlungen an die berechtigten Eigenthümer, je nach Anweisung der königlichen Regierung zu Aachen, während durch Verfügung der Regierung vom 21. Mai 1844 gegen einzelne