Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 5 (Strange)/100

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Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange)
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sind indess nach Jahr und Tag, noch nicht in Ausführung sondern erst wieder zur Sprache gekommen.Ich berichte nämlich nach dem was mir vorliegt. Zunächst bietet sich ein Documentum sine dato dar, worin die Gebrüder Walpode folgende fünf Punkte in Vorschlag bringen:

I. solle an der Stelle, wo Ritter Clais todt geblieben, eine Kapelle aufgerichtet werden, mit einer Wochenmesse zu ewigen Tagen.
II. solle ein Begängniss an dem Tage in der Woche wo er todt geblieben,sammt einem siebenten und einem dreissigsten,mit Vigilien, Commendationen und Beleuchtung, wie es sich für einen Ritter wohl gebührt, gehalten und den Armen zugleich eine angemessene Spende verabreicht werden.
III. sollen in der Begräbnisskirche zwei ewige Messen, nebst Beleuchtung auf dem Grabe während jeder Messe, gestiftet werden.
IV. Zu den oben erwähnten Bittfahrten wird noch eine andere hinzugefügt, nämlich nach S. Jacob (San Yago de Compostella), und solle auf jeder Bittfahrt ein namhaftes Opfer,und von jeder eine glaubhafte Bescheinigung gebracht werden.
V. solle auf Tag und Stunde seines Todes,zu Heisterbach ein Jahrgedächtniss zu den ewigen Tagen mit zehn Priestern gehalten, und zehn Arme gespeist werden.

      Ueber diese fünf Artikel ist nun auf Samstag nach Quasimodogeniti Anno 1524 zwischen den Gebrüdern Walpode eines,und Diederich Herrn zu Milendonck von wegen sein und seines Anhangs anderntheils, im Minderbrüder-Closter zu Cöln, vor Johann Quad Herrn zu Landscron und Thomberg Marschall und Johann Scheiffart von Merode zu Hemmersbach Amtmann zu Liedberg, nachfolgender gestalt verhandelt worden:

I. Den ersten Artikel hat Johann Walpode von wegen sein und seines Bruders, mit Rath seiner Freundschaft, fallen lassen,dergestalt, dass anstatt der Kapelle ein Kreuz mit Wapen und Umschrift, wie sich einem Ritter wohl geziemet, sonder Verzug aufgerichtet und dermassen befestiget werde, dass ein böser Bube das nicht leichtlich umwerfen oder zerbrechen möge, und ob das hernachmals über kurz oder lang also geschähe, dass alsdann die Gegenparthei und ihre Erben vonstuntan auf ihre Kosten ein anderes solches aufrichten lassen sollen.