Gemarkung

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Definition Preußisches Kataster

Die Gemarkung ist ein einziger, in topgraphischer Hinsicht für sich abgeschlossener Komplex von Grundstücken, die zu einem Gemeindebezirke gehören und in der Regel in demselben Kreise liegen. Teile des Gemeindebezirks A, die von Liegenschaften des Gemeindebezirks B umschlossen sind (Enklaven), gehören zu der Gemarkung des Gemeindebezirks B. Liegen Grundstücke verschiedener Gemeindebezirke im Gemenge, so sind sie im Kataster als eine Gemarkung behandelt.

Große zusammenhängende Wiesen-, Hute- oder Forstflächen usw., die in Teilen zu verschiedenen entfernt liegenden Gemeindebezirken gehören und sich mit den zunächst liegenden Gemarkungen in angemessener Weise nicht vereinigen ließen, sind zu einer besonderen Gemarkung zusammengefaßt. [1]

Definition Reichskataster

Die Gemarkung umfaßt im topografischen Zusammenhang eine einzige, örtlich erkennbar umschriebene (möglichst natürlich begrenzte) abgeschlossene Gruppe von Grundstücken. [2]

Bundesrepublik Deutschland

. . .

Benutzte Quellen und Literatur

  1. Hermann Schütte: Die Vermessungsunterlagen in der grundbuchamtlichen Praxis, Mit einem Anhange, 2. erweiterte Auflage, Ziegenhain (Bz. Kassel) 1941., hier: Erster Teil: Das Preußische Kataster, S. 8.
  2. Hermann Schütte: Die Vermessungsunterlagen in der grundbuchamtlichen Praxis, Mit einem Anhange, 2. erweiterte Auflage, Ziegenhain (Bz. Kassel) 1941., hier: Zweiter Teil: Das Reichskataster, S. 34.