Deutsche und französische Kultur im Elsass/066

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Deutsche und französische Kultur im Elsass
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Sehr interessant sind die Reformen, die auf dem Gebiet des Finanzwesens unter deutscher Herrschaft zustande kamen. Das französische Steuersystem, das sich aus Ertrags-, Verkehrs- und Verbrauchssteuern zusammensetzte, blieb in seinen Grundlinien bestehen, nur die Monopole kamen in Wegfall. Auch ganze Steuern wurden aufgehoben. So beseitigte man die Transportsteuer (Zuschlag zu Eisenbahnkarten und Frachtbriefen), den Frachtbrief-, Rechnungs- und Quittungsstempel und andere weniger erhebliche Steuern. Die beibehaltenen Steuern wurden wesentlichen Modifikationen unterworfen. Beschränken wir uns auf die dem Reichsland verbliebenen Steuern, so fand zunächst eine Reform der Weinsteuer statt, die die Besteuerung des Weines an die Versendung desselben anknüpfte, den Steuersatz selbst ermässigte und zum Ersatz dafür die Licenzsteuer von Wirtschaften einführte. An die Stelle der sehr unvollkommenen Thür- und Fenstersteuer trat eine nach dem eingeschätzten Ertrag (Nutzungswert) bemessene Gebäudesteuer, und statt der alten Patentsteuer wurde eine ebenfalls auf dem normalen[1] Geschäftsertrag aufgebaute Gewerbesteuer eingeführt. Zur besseren Verteilung der Grundsteuer werden seit 1892 die landwirtschaftlichen Grundstücke neu eingeschätzt (katastriert).

Es ist ferner die Einführung einer Kapitalrenten-, Lohn- und Besoldungssteuer geplant, die an Stelle der kopfsteuerartig wirkenden Personal- und Mobiliarsteuer treten soll. Ein Überschuss aus dieser Steuer soll zur Erleichterung der Grundsteuer verwendet werden. Endlich ist die sehr verwickelte und vielfach ungerechte oder lästige Stempelpflicht durch ein Stempelgesetz vom Jahr 1897 einheitlich geordnet und den Verkehrsbedürfnissen und der Gerechtigkeit entsprechend gestaltet worden. Weit geringere Veränderungen haben die indirekten Steuern erfahren. Abgesehen von der Reform der Weinsteuer wurde die Verkehrssteuer (enregistrement) bedeutend (um eine Million Mark) ermässigt. An Stelle der Verkehrssteuer von Erbschaften hat man eine besondere Erbschaftssteuer gesetzt. Während bisher die einzelnen Besitzstücke ohne Rücksicht auf die Lasten der Erbschaft von der Steuer betroffen wurden, ist es jetzt den Erben gestattet, die Schulden des Erblassers, für die sie ja nach Privatrecht aufzukommen haben, von dem Vermögen abzuziehen. Sie haben also nur noch den wirklichen Vermögenszuwachs zu versteuern. Seit dem 1. Januar 1900 sind Erbschaften unter 1 000 Mark, die in gerader Linie oder unter Ehegatten vererbt werden, von der Erbschaftssteuer befreit, und die Steuer für das Erbteil des mit Kindern erbenden Ehegatten ist von drei auf ein Prozent herabgesetzt. Nach Durchführung aller dieser Reformen wird Elsass-Lothringen ein völlig ausgebildetes

Bildunterschrift:
Protestantische Garnisonskirche in Strassburg (erbaut 1897).

  1. GenWiki-Red.: Im Drucktext: "wirklichen". Verändert nach Korrektur im Handexemplar des Verfassers.