Westfälische Frei- und Femgerichte/56

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Westfälische Frei- und Femgerichte
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zu Volmestein und zu Kuh-Bochum. Jenseits dieser Linie, nach Westen ins Herzogthum Berg hinein, hören sie sogleich auf. Und warum das? Weil dort nicht mehr westfälische Erde, sondern fränkischer Boden war, auf dem kein Freistuhl stehen durfte“[GWR 1]. – Freilich trifft die Grenzlinie der ebengenannten Freigrafschaften nicht mit der heutigen Territorialgrenze der Grafschaft Mark und des Herzogthums Berg zusammen. Diese ward, wie bekannt, in späteren Jahrhunderten auf ganz anderen Wegen gefunden und festgesetzt. Die Grafen von der Mark haben ihr Gebiet über die westlichen Märkischen Freigrafschaften hinaus erweitert und zu dem altsächsischen Theile ihrer Grafschaft einzelne Streifen vom ripuarischen Franken hinzugefügt. Zu diesem hat sehr wahrscheinlich ein Theil des Gowgerichts Schwelm, Sprokhövel, Blankenstein, Hattingen und was am linken Ufer der unteren Ruhr liegt, gehört. Zu dieser Vermuthung berechtig uns die Lage der Freienstühle nach der Seite dieser Orte hin. Sie selbst haben keine Freistühle; die nächsten an ihnen waren die in der Haspe, zu Volmestein und zu Bochum.

      15. (Zu Paragraph 44.) Wir kommen noch einmal auf die Frage, ob den Gerichten die Competenz außerhalb ihrer Bezirke vom Kaiser Karl verliehen worden. Viele sind geneigt, sie zu verneinen. Den Ausführungen Wigands zufolge ist es den Gerichten in den wirren Zeiten des Mittelalters gelungen, die Gerichtsbarkeit über ganz Deutschland auszudehnen. Dem möchte doch nicht unbedingt zuzustimmen sein. Die Gerichte beriefen sich in ihren Ladungen und sonstigen Erlassen auf den ihnen verliehenen Königsbann; daß solcher ihnen bewilligt, wurde nicht bestritten. Die Bedeutung desselben ergibt die Note 13 oben. Unstreitig standen



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

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