Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)/156

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Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)
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Wuerttembergs Lehrer und Lehranstalten 1892.djvu
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Besoldungsnaturalien in Geld bleibend verwandelt; der Betrag derselben ist in die neue Gehaltssumme einzurechnen.

      5. Die oben vorgeschribenen Mindestgehalte sind der Regel nach vom 1. April 1891 an, bzw. vor der Wiederbesetzung einer von diesem Tage an in Erledigung kommeneden Stelle verfügbar zu machen und an den Inhaber der Stelle zu verabreichen.

(Auszug aus den Normativvorschriften im Hauptfinanzetat 1889/91.)

II. Dienstalterzulagen.

nach 5 10 15 20 25 30 Dienst-
jahren.
A. p, r, k an kleinen niederen Latein- und Realschulen M 100 300 400 500 600 700
B. Lehrer an unteren und mittl. Klassen von gym., RG, lyc., RL und RA. - 100 200 300 400 500
C. 1) Vorstände der nied. Seminarien, der unter B genannten Anstalten u. f. BSch i. Stuttgart - - 200 300 400 500
2) Hauptl. an d. nied. Sem. u. Oberkl. der unter B genannten Anstalten - - 200 300 400 500
D. Elementarlehrer 100 200 300 400 500 600


III. Wohnungsgeldzuschuß

beträgt in

Klasse I (Stuttgart) 9%
Klasse II (Aalen, Backnang, Biberach, Cannstatt, Ebingen, Ellwangen, Eßlingen, Freudenstadt, Gmünd, Göppingen,
Hall, Heidenheim, Heilbronn, Kirchheim, Ludwigsburg, Metzingen, Nürtingen, Pfullingen, Ravensburg,
Reutlingen, Rottenburg, Rottweil, Schramberg, Tübomgem, Tuttlingen, Ulm, Weingarten)
7%
Klasse III (allen übrigen Orten des Landes) 6%

des dermaligen, d. h. des im Etatsentwurf 1889/91 eingebrachten Gehaltes.

       1. Die Einteilung eines Beamten in die Wohnungsklassen bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Beamten. Ist der Wohnsitz eines Beamten außerhalb Landes gelegen, so bestimmt das vorgesetzte Ministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium den Wohnungsgeldzuschuß.

       2. Soweit sich bei der Berechnung des aufgebesserten Gehaltes oder Wohnungsgeldzuschusses eine Summe ergiebt, die nicht durch 10 ohne Rest teilbar ist, soll der überschießende Betrag