Stiftung Stoye/Band 51/051

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Stiftung Stoye/Band 51
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Die Textdokumente aus dem Eidbuch

pag. 61b Änderung der Eidesformel für den Wächtereid auf der folgenden Seite 62 (von Schiffners Hand, vermutlich 1729, vgl. Anmerkung pag. 65)

Notanda bey gegenwärtigen überstehenden (auf der Seite gegenüber stehenden) Eyde so zu ändern: anstatt der Worte /: und zwar zur Herbst- und pp. usq. biß 2 Uhr :/ soll es heißen: von Michaelis biß Ostern von Abends 9 biß früh um 4 Uhr, und von Ostern biß Mich. von Abends 10 biß früh um 3 Uhr an denen vorgeschriebenen Orten pag. 62 Juramentum Excubitorum denuo correctum. (Um 1690) Ihr sollet zu Gott dem Allmächtigen, Schöpfer Himmels und der Erden geloben und schweren, daß E. E.Rath, Gerichten und ganzer gemeinen Stad Borna, Ihr getreu, gehorsam und gewärttig seyn wollet, euere Euch anbefohlene Wache und Dienste zu Tag und Nacht treulich und fleißig verrichten, alle Stunden /: und zwar zu Herbste und Winterzeit von Abends Neun biß früh umb vier, in Frühlinge und Sommer aber von 10 biß 3 Uhr :/ iedes mahl gewöhnlichermaßen richtig verkündigen, außschreyen und abrufen, uff der Bürgerschafft Häuser und Wohnungen gute acht haben, auch da Ihr befunden würdet, daß entweder solche zur Nachtzeit unbedachtsamb ufgelassen, oder von den unbändigen Gesinde durch nächtliches außlauffen, geöffnet worden, eines iedweden, den dergleichen betriefft, alßbald anzeigen, wann uff der Gasse oder sonst von euch (etwas) gefunden wird, sofort in die Gerichte liefern, niemand etwas Veruntreuen oder pag. 62b dieblich endwenden, weniger durch Parthiererey oder sonsten arglistiger Weise an euch bringen, Vielweniger andern dergleichen zu thun gestatten, oder darzu Rath, That und Hülffe leisten, sondern iedweden das seinige lassen, behüthen und bewahren helffen, auch ob Ihr Verrätherey, Auffruhr, Auflauffs, oder anders dergleichen, daß gemeiner Stad und den Rathe Schaden, Gefahr und Nachtheil zuwachsen möchte, Ihr erfahren, sehen oder verspühren, und in denen Gassen, sowohl inn- alß außer der Stad, von Feuern oder andern sich etwas zutragen, oder von der Pursche groß Geschrey, Jauchzen, geprelle, Wezen mit den Degen oder mit anderer Wehre und Waffen, wer die auch immer seyn mögen, getrieben würde, alßbald und ungesäumet, dem Bürgermeister und Richter anzeigen, darneben dem Rathe und Gerichten uff begebende peinliche oder andere unvermutende fälle, uff Ihr zureden, undt pag. 63 wenn sonsten eylende Noth vorfället, ieder Zeit mit euerer Wehre beyspringen, die Verbrecher zur gefänglichen Hafft unweigerlich bringen helffen, des Nachts wissendlich keinen tumult verstatten, noch nachsehen, Vielmehr aber denselben so viel möglich Vorkommen, auch unaußgesezt dran seyn wollet, daß die Thore zu rechter Zeit gesperret und verschlossen gehalten werden, die Bier- und BrandteweinHäuser, sowohl in Hohen Festen, alß des Sontags, sonderlich frühe vor und unter der Predigt, und in übrigen sonsten des Nachts nebenst den Gerichtsknechte fleißig besuchen, die Bier- und Brandeweingäste darauß fort- <soviel jenes betrifft, in die Kirche und zum gehör göttliches Wortts, soviel aber dieses leztere betrifft, selbige nacher Hause> (diese Passage wurde später gestrichen) treiben, dem Nachtsizen und spiehlen, weder in Weinkeller noch sonsten anderswo in BierHäusern wieder die PoliceyOrdnung, und über verbothene Zeit <außer in denen zuweilen erlaubten Fällen> (Einfügung von Schiffners Hand) nicht nachsehen, denen Stadtpfeiffern und andern Spielleuthen 51

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