Stiftung Stoye/Band 49/092

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Stiftung Stoye/Band 49
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Häuserbuch der Stadt Teltow

2.8 Sandstraße Die Anfang des 18. Jahrhunderts überlieferte Bezeichnung lautete Sandgasse. Der Name ging um die Mitte des 19. Jahrhunderts in Sandstraße über. Bis zum Jahr 1900 gab es nur ein bebautes Grundstück in der Sandstraße. Erst später erfolgte der Bau zweier viergeschossiger Wohn- und Geschäftshäuser. Die Bezeichnung Sandgasse lässt auf einen schmalen (und wahrscheinlich von Fuhrwerken gemiedenen) Weg zwischen der ehemaligen Grünstraße und dem Hohen Steindamm bzw. der ehemaligen Machnower Straße schließen.

Sandstraße 2 (Siehe unter Hoher Steinweg 12/14) Hoher Steindamm/Hoher Steinweg 43/Hoher Steinweg 14 Sandstraße 4515 Bebauter Hofraum mit Hausgarten, vom heutigen Hohen Steinweg 12/14 abgeschrieben Eigentümer: 1906 Berliner Bierbrauerei AG, vormals Firma Wilhelm Hilsebein, Berlin, Kaufvertrag. 1908 Körke, August, Maurer, Zimmerpolier und Bauunternehmer, Groß Lichterfelde, Kaufvertrag, 20 000 RM. (1939) Baugeschichte: Der Bau eines viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses erfolgte um 1908. Das Gebäude gehört im Kern noch zum heutigen Bestand der Altstadt.

2.9 Potsdamer Straße Vor der Straßenerweiterung im Jahr 1932 war der in der Altstadt gelegene Teil der Potsdamer Straße eine selbständige Straße von der Sandstraße bis zur Lindenstraße. Der älteste überlieferte Name dieses Straßenabschnittes lautete Grünstraße.516 Sein Ursprung könnte durchaus von der besonderen Lage herrühren – gegenüber den anderen Straßen wiesen hier die Grundstücke breite Straßenfronten und eine weit geringere Bebauung mit Häusern auf.517 Dadurch war die Vegetation der vielen und teilweise üppigen Gärten weithin sichtbar.518 Die Benennung Grünstraße lässt sich bis Mitte des 19. Jahrhunderts nach515 516 517 518

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BLHA, AG Potsdam, GA Teltow, Bd. XVIII, Bl. 638, als selbständiges Grundstück abgeschrieben von Bd. I, Bl. 43. Huch, Teltowgraphie (siehe Anm. 1), S. 260. Siehe rekonstruierte Stadtpläne um 1805 und um 1900 in der Kartenbeilage. Huch, Teltowgraphie (siehe Anm. 1), S. 262: »Die garten deren ein jeder Bürger bei seinem wohnhause wie außerhalb, also auch in der stadt drinnen einen auch wol 2. hat, geben der stadt nicht eine geringe zierde, dergestalt, dass man nicht weiß ob die garten in der stadt oder die stadt in einem garten stehet.«

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