Stempelfiscal

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Ein Stempelfiscal war im preußischen Staat der ersten Hälfte des 19. Jahrh. eine staatliche Aufsichtsperson, die zu überwachen hatte, dass das „Stempelgesetz“ eingehalten wurde. Im: „Vollständiges aber kurzgefasstes Repertorium aller Königl. Preußischen Landesgesetze“ verfasst von Johann Carl Kretzschmer, Danzig 1856, wird der „Stempelfiscal“ definiert: „Provinzial –Stempel-Fiskäle sind zur näheren Aufsicht über die gehörige Beobachtung des Stempel-Gesetzes angestellt und der Provinzial-Steuer-Verwaltung, namentlich den Provinzial-Direktoren untergeordnet. Alle Behörden und Beamten sind gehalten, ihnen die Einsicht der Stempelvisitationen zu gestatten….“

„Stempelfiscal“ ist eine Position innerhalb der preußischen Verwaltung, die zurückgeht in das 18. Jahrh.. J.G.Meusel kommentiert 1798 die Departement-Gliederung und erwähnt unter: „8) Das Stempeldepartement, dessen Chef der dirigierende Minister des 3 ten Departement ist, und wozu die Haupt-, Stempel-, und Karten-Kammer gehört, die ausser andern Mitgliedern einen Hof- und Stempel-Fiscal hat.“

Stempel war der Beleg, dass ein Endgeld, eine Gebühr, bezahlt wurde für eine staatliche bzw. amtliche Leistung. Das „Preußische Stempel-Gesetz“ , 07.03.1822, fasst vorherige verschiedene „Stempelverordnungen“ zusammen. In diesen Verordnungen bzw. dem Gesetz wurde geregelt welche geldlichen Zahlungen zu leisten waren, wenn eine staatliche Behörde eine Leistung erbrachte. Das Gesetz listet hunderte, wenn nicht gar tausende solche Leistungen auf. Dass der einzelne Beamte, der befugt war, für einzelne amtliche Leistungen, einen „Stempel“ also eine Gebühr in geldlicher Form einzunehmen, diese Einnahme auch ordentlich abrechnete und letztlich diese Gelder den „Fiskus“ erreichte bedurfte es eines Kontrollsystems, den Stempelfiscal.

Fiscal definiert Krünitz: "Die Fiscäle werden hauptsächlich dazu bestellt, daß sie auf die genaue Befolgung aller landesherrlichen Gesetze und Ordnungen, auf die Strafcasse, auf die Verbrechen und Contraventionen, welche sonderlich wider das Interesse des Regenten und der Cassen, wie auch gegen die Regalien begangen werden, ja so gar auf diejenigen Verbrechen, welche einen beträchtlichen Theil der guten Polizey insgemein verletzen, Acht haben, deren Bestrafung urgiren, denunciren und anklagen, zuweilen auch vi Commissionis, oder wenn es delicta excepta & Fiscali assignata sind, ex officio generaliter inquiriren, und endlich die Civilprocesse des Fiscus führen müssen."

Literatur

Commentar zum Königlich Preußischen Stempelgesetz, enthaltend das Gesetz wegen der Stempelsteuer und den Tarif vom 7. März 1822, nebst den in Bezug auf beide ergangenen, noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen und ministeriellen Verordnungen. Systematisch zusammengestellt von Giseke, Regierungsrath und Provinzialstempelfiskal von Schlesien.

Breslau, im Verlage bei Josef Mar und Komp. 1850

Vollständiges aber kurzgefasstes Repertorium aller Königl. Preußischen Landesgesetze.

Verf. Johann Carl Kretzschmer, Königl. Preuß. Regierungs-Rath, Ritter des Eisernen Kreuzes und mehrerer ökonomischen Gesellschaften Mitglied, 3 Bände, Danzig 1836, Verlag von Fr. Sam.Gerhard.

Krünitz

Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft ist der Titel einer der umfangreichsten Enzyklopädien des deutschen Sprachraums. Das von J. G. Krünitz begründete Werk erschien 1773 bis 1858 in 242 Bänden.