Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/278

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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gemeinsamen Landtag. hervorhob, und mehrere Städte im Herzog-thume Schleswig unterstützten diese Vorstellung in eigenen Bittschriften, wie auch damals viele Flugschriften in diesem Sinne über den Gegenstand erschienen. (7) Bald trat eine Bewegung ein, welche weiter reichte als der Kreis der Ritterschaftlichen, man fürchtete die Trennung der Herzogthümer. Die Ritterschaft gab eine Vorstellung wider eine solche Trennung ein, auf welche jedoch keine befriedigende Antwort erfolgte. Dahingegen wurden die Steuern mit Strenge eingetrieben, im Jahre 181? auf vielen adligen Gütern mit Execution. Nachdem der letzte Schritt der Ritterschaft bei der Regierung 1819 geschehen war, wandte sie sich mit ihrem Recurs 1822 an den Bundestag, in welchem sie die Bitte stellte, daß ihr Recht auf einen mit dem Herzogthume Schleswig gemeinsamen Landtag, sowie ihr Steuerbewilligungsrecht anerkannt werden möge. (8) Die Recursschrift war von Professor Dahlmann als dem Secretär der Ritterschaft mit „erschütternder Beredsamkeit" abgefaßt. Bei den in der Bundesversammlung darüber stattfindenden Verhandlungen erklärte der preußische Bundestags-Gesandte wörtlich: „Die von den Reclamanten gewünschte Aufrechthaltung der Verbindung des Herzogthums Holstein mit dem Herzogthum Schleswig in einer und derselben Ständeversammlung, welche Verbindung als ein wesentlicher Bestandtheil der ständischen Gerechtsame von Holstein im Jahre 1816 angeblich mit bestätigt sein solle, abgesehen von jedem sonst dagegen zu erhebenden Bedenken, sei schon um deswillen kein Gegenstand, auf welchen sich eine denkbare Einwirkung des Bundestags erstrecken könnte, weil das Herzogthum Schleswig nicht zu den Deutschen Bundesländern gehöre, und daher ganz außerhalb des Einflusses des Bundestags liege." Durch den Beschluß der Bundesversammlung vom 27. November 1823 wurde das Gesuch als unstatthaft abgewiesen, „weil die alte Verfassung in Holstein in anerkannter Wirksamkeit nicht bestehe." Indessen von dem Versuche, eine separate Verfassung für Holstein zu geben, wurde in Kopenhagen abgestanden. Die Sache ruhte nun bis zur französischen Iulirevolution, welche in ihren (') Man vergl. Staatsb. Mag, I, 424. Hl, 21U, VI, 417. (") Dahlmann, Steuerbewilllgungsrecht der Hnzogthümer,