Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/257

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Die vormalige Kirche der Dompelaers wurde in der Folge eine Kirche der Mährischen Brüder.[1]

Gleichfalls in Friedrichstadt gab es einstmals zwei Partheien der Menoniten, von denen jede ein besonderes Versammlungshaus hatte, die friesische und die flämingische, welche sich jedoch im August 1698 zu Einer Gemeinde vereinigten, die aber in neueren Zeiten sehr abgenommen hat. Die Menoniten in Friedrichstadt gehörten später zu den remonstrantisch-gesinnten Baptisten und wurden aus Amsterdam mit Predigern versehen.

V. Die mosaischen Glaubensgenossen.[2] Von einer Judenschaft in unserem Lande ist vor dem Eintritt des siebenzehnten Jahrhunderts nirgends die Rede, und wann in diesem Jahrhundert die erste Synagoge erbaut worden, das ist nicht genauer bekannt. Aber seitdem erlangten die hochdeutschen und polnischen Juden Gemeinden in Altona, Glückstadt, Rendsburg, Elmshorn, Wandsbeck und Friedrichstadt, wie die portugiesischen Juden in Altona und Glückstadt. Jede Synagoge hat einen Rabbi, der aber eigentlich nur Schächter ist, während ein Mohel aus Altona kommt zur Beschneidung der Kinder. Alle sind dem Oberrabbiner und Aeltesten in Altona untergeben, jedoch die in Glückstadt ausgenommen, die unter dem dortigen Magistrat stehen. Den Judengemeinden ist Jurisdiction in ihren Cultusangelegenheiten eingeräumt, wobei das jüdische Gericht der hochdeutschen Juden zu Altona die obere Gerichtsbarkeit über alle zu dieser Parthei gehörigen Gemeinden führt.[3] Das Mittel zur Execution eines ergangenen Erkenntnisses wider einen Juden ist der im Rechte anerkannte Bann,[4] und nöthigenfalls ein Subsidialschreiben an die ordentliche Civilobrigkeit, unter welcher der Verurtheilte wohnt. Es darf aber kein Bann dahin gerichtet werden gegen Christen, daß kein Jude mit denselben Handel treiben dürfte. Der Begriff der geistlichen Sachen nach


  1. Ausführliche Nachrichten über die Menoniten-Kirchen in Altona, die jetzige und die ehemaligen, ertheilen Bolten's hist. Kirchennachr. I, S. 270 ff.
  2. Man vergl. über die Geschichte und Verfassung der Juden in den Herzogthümern Schleswig und Holstein die gelehrte Abhandlung von Falck im N. Staatsb. Mag. I, 760 ff.
  3. Vgl. Rescript vom 24. Juli 1739 in der System. Samml. d. Verordn. III, 596.
  4. Verfügung vom 14. Juni 1781.