Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/100

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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des Papstes vorausgesehen werden mußte, ausdrücklich vereinbart, daß der Friede ohne Rücksicht auf den Widerspruch irgend welcher weltlichen oder geistlichen Person volle Geltung haben sollte. Als später der Protest des Papstes publicirt ward, da achtete man in Deutschland gar nicht darauf.[1]

Hinsichtlich der Religions- und Kirchenverhältnisse bestätigte der Westphälische Friede den Passauer Vertrag und den Religionsfrieden. Den Reformirten wurden völlig gleiche Rechte mit den Lutheranern zugesichert als Augsburgischen Confessionsverwandten. Beide diese Confessionen sollten neben der Katholischen die einzig geduldeten Partheien im ganzen Reiche sein, mit völlig gleicher Berechtigung. Als Grundsatz wurde aufgestellt, daß als entscheidend für den Besitz eines Religionstheils der 1. Januar 1624 für immer gelten sollte. Es wurde aber festgesetzt, jeder Landesherr sei befugt, die in seinem Lande herrschende Religion zu bestimmen, jedoch hatte er sich über einen neuen Cultus mit seinen Unterthanen zu vereinigen; war dies nicht geschehen, so sollte unter Lutheranern und Reformirten der Zustand zur Zeit des Westphälischen Friedens Geltung haben. Dabei war aber dem Landesherrn das Recht zugesprochen, seinen eigenen Religionsgenossen erweiterten Cultus zu gestatten, doch ohne Nachtheil für eine andere Confession. Hinsichtlich des Verhältnisses der katholischen Unterthanen eines protestantischen Landesfürsten war das Entscheidungsjahr 1624 angenommen, indem überhaupt, wo in diesem Jahre eine Religionsparthei freie Religionsübung gehabt hatte, sie dieselbe in dem damaligen Umfange behalten sollte. Allein obwohl das Jahr 1624 zur Entscheidungsnorm zwischen den Protestanten und Katholiken gemacht ward, so sollte doch die Hausandacht nirgends gehindert sein, und niemand in bürgerlichen Verhältnissen der Religion wegen zurückgesetzt werden. Es wurde ferner bestimmt, daß in allen Religionssachen, wo Katholiken und Protestanten einander gegenüber ständen, auf dem Reichstage keine Stimmenmehrheit gelten sollte. Für die Landesherren war übrigens das jus territoriale ausdrücklich bestätigt, wonach sie mit Auswärtigen Bündnisse zu schließen befugt waren für sich und zu ihrer Sicherheit, nur nicht gegen den Kaiser. Diese Territorialhoheit bedeutete den Inbegriff aller Rechte, welche sie allmälig während der


  1. Moser, Von der Deutschen Religionsverfassung. S. 709 ff.