Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/053

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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einer grundlosen Verweigerung der Einwilligung sich an die Consistorien sollten wenden können, und diese hätten dann über die Erheblichkeit der Weigerungsgründe zu erkennen. Den Predigern wurde bei Verlust ihrer Dienstes verboten, die Copulation vorzunehmen, sobald in dieser Beziehung ein Mangel obwalte.[1] Ein Landesherrliches Rescript vom 7. Mai 1664 gab die nähere Bestimmung, daß wenn die Kinder von solchen heimlichen Verlöbnissen freiwillig zurückträten und dann auf Vollziehung der Ehe eine Klage angestellt würde, die Eltern nicht verpflichtet sein sollten, ihre Weigerungsgründe anzugeben. Jene Gemeinschaftliche Constitution von 1632 wurde durch eine Verordnung König Christians V. vom 18. Juli 1681 erneuert und eingeschärft, und zwar dahin, daß die Verführer „nach Befindung an Leib und Leben gestraft werden sollten“. Dabei war aber auch schon 1565 durch eine Verordnung König Friederichs II. bestimmt, daß die Eltern ihre Kinder, Söhne und Töchter, nicht ohne deren Wissen und Willen verloben dürften, und ein solches „Gelovde“ solle nichtig und kraftlos sein. Dieser Grundsatz ist in jener Periode wiederholt in Gesetzen ausgesprochen. Das Nordstrander Landrecht II, 13 sagt darüber (nach dem plattdeutschen noch nicht gedruckten Texte): „jedoch, so schölen ock de Oldern ehre Kinder, idt sin Sohns edder Dochtere, tho nenen Personen dringen, dar se nicht leve edder thoneigung tho dragen.“ Es war zu einer solchen Ehe die Einwilligung der Mutter ebenso gut erforderlich wie die des Vaters. Nach der angeführten Verordnung von 1564 galten die feierlich Verlobten insofern als Eheleute, daß sie sich nicht trennen konnten durch willkürliche Aufhebung des geschlossenen Verlöbnisses, so daß selbst wenn beide Partheien darüber einig waren, nur das Consistorium eine Scheidung der Verlobten erkennen konnte, und der Prediger war angewiesen, die Verlobten deshalb an das Consistorium zu verweisen. Es konnten also solenne Verlöbnisse nur durch den Spruch des Consistoriums wieder aufgehoben werden, und der Zuwiderhandelnde hatte Brüche zu bezahlen, mußte vor dem Altare Buße thun und war sein Eheversprechen zu halten verbunden. In dem alten Dithmarschen war in einem solchen Falle die Scheidung durch ein Kirchspielsgericht ausgesprochen


  1. Man vergl. Nordstrander Landrecht II, 13. Eiderst. Landr. II, 18. Husumer Stadtr. II, 18. v. Stemann's Rechtsgesch. II, s. 242.