Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/050

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  2. Band  |  3. Band
4. Band  |  Inhalt des 4. Bandes
<<<Vorherige Seite
[049]
Nächste Seite>>>
[051]
SH-Kirchengeschichte-4.djvu
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.

wurde gefragt, ob die Dispensation eingeholt worden sei, und den Eidgeschworenen oder Wrögern war anbefohlen, darauf zu achten, ob etwa im Kirchspiele Personen sich verheirathet hätten, die zu nahe verwandt wären.[1]

Da schon nach der Kirchenordnung keine Ehe geschlossen werden durfte ohne Einwilligung der Eltern oder Vormünder, welches sowohl eine Herzogliche Verordnung für Nordstrand von 1556, als die Münsterdorfer Artikel von 1565 bestätigten, so war jedes Eheversprechen ohne solche Einwilligung unwirksam; wer es dennoch gegeben hatte, wurde bestraft und hatte nach den Münsterdorfer Artikeln am Altare öffentlich Buße zu thun. Eine Verordnung Friedrichs II. von 1578 bedrohte sogar mit Güter- und Leibesstrafe denjenigen, der ohne Einwilligung der Eltern außerhalb des Landes oder auch nur in einer fremden Parochie sich hatte copuliren lassen. Eine Schranke gegen den Mißbrauch des elterlichen oder vormundschaftlichen Consenzrechtes war dadurch gegeben, daß man an das Consistorium sich wenden konnte um Angabe der Ursachen für die Verweigerung. Waren die angegebenen Gründe nicht genügend, so hatten nach den Münsterdorfer Artikeln die Eltern oder Vormünder Brüche zu zahlen, und es war auf Gültigkeit der Vollziehung der Ehe zu erkennen. In diesen Artikeln findet man selbst die Vorschrift, daß danach zu fragen sei, ob die Eheschließenden sich ernähren könnten, und ob sie die vornehmsten Artikel der christlichen Religion herzusagen wüßten nach dem kleinen Katechismus mit der Erklärung, damit man erkennen könne, ob sie als rechter Hausvater und Hausmutter im Stande wären, den Kindern und dem Gesinde die nöthige christliche Unterweisung zu geben. In Gemäßheit der Verordnung von 1544 hatten deshalb die Copulanden vor dem Prediger am Sonntage oder Mittwoch vor der ersten Proclamation zu erscheinen, um sich im Christenthum examiniren zu lassen und besonders in dem Artikel vom Ehestande.

Um über die Eheverbote zu halten, waren besonders, für den Fall, wenn Personen aus anderen Kirchspielen copulirt werden wollten, gewisse Bescheinigungen schon in der Verordnung von 1544 vorgeschrieben. Diese Scheine sollten enthalten ein Zeugniß über die Erkenntniß im christlichen Glauben, eine Bescheinigung der Ehelosigkeit,


  1. Vgl. Lau, Reformationsgesch., S. 481.