Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/310

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  2. Band  |  4. Band
3. Band  |  Inhalt des 3. Bandes
<<<Vorherige Seite
[309]
Nächste Seite>>>
[311]
SH-Kirchengeschichte-3.djvu
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


nicht eingezogen und still zurück, so sollte mit Gütereinziehung und Landesverweisung wider sie verfahren werden. Eine nach dem Ableben Herzog Johann Adolphs wiederholte Eingabe der Landesbevollmächtigten auf Unterdrückung der Wiedertäuferei blieb auch ohne Erfolg, vielmehr wurde darauf die Antwort ertheilt, weil die Wiedertäufer jetzt unschädlich gemacht wären, müsse es dabei sein Bewenden haben. Ja, es geschah in dieser Richtung noch ein Mehreres. Es wurde wegen des Eides verfügt, daß diese Leute damit zu verschonen wären, und daß ihre Betheuerung bei Ja und Nein für rechtsgültig angesehen werden sollte, jedoch falls befunden würde, daß eine Sache von ihnen fälschlich bejaht oder verneint wäre, die Strafe des Meineids mit Abhauung der beiden ersten Finger vollzogen werden sollte.

Man hatte darauf in dieser Beziehung eine Zeitlang Ruhe, bis 1635 einberichtet ward, daß sehr viele verdächtige Bücher eingeführt würden. Demnach wurde unterm 28. August 1635 dem damaligen Propsten in Eiderstedt, M. Johannes Moldenit, Pastor zu Tönning, besondere Obacht darüber anbefohlen, so wie daß, wofern sich verführerische Lehre kund gebe, dem Generalsuperintendenten und dem Staller Anzeige davon zu machen sei. Zugleich wurde von den Kanzeln abgekündigt, daß ein Jeder, der neue und unbekannte Bücher bei sich habe, dieselben zur Durchsicht einliefern sollte.

Einige Jahre nachher bekannte sich trunkenen Muthes ein Einwohner Tönnings für einen David-Joriten und äußerte sich dahin, Christus habe nur für sich selbst gelitten, die Prediger hätten keine Macht, Sünden zu vergeben u. dergl. m. Auf Fürstlichen Befehl wurde er 1642 durch den Staller verhaftet, und darauf eine scharfe Untersuchung durch den Propsten Moldenit und den Diaconus M. Friederich Jessen wegen verbotener Bücher angestellt. Aus den vorgefundenen Büchern zog der Propst nicht weniger als 32 Artikel aus, welche Irrlehren enthielten; und einige der am meisten geheim gehaltenen wiedertäuferischen Bücher, deren man habhaft ward, verbrannte auf Fürstlichen Befehl des Scharrichters Hand auf öffentlichem Markte zu Tönning. Inzwischen hatten sich Einige, die wegen Ketzerei in Verdacht standen, mit einer Petition an den Herzog gewandt, daß den Predigern zu Tönning die Verdammung der David-Joritischen Lehre untersagt werden möchte. In