Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/200

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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über die verbotenen Grade der Verwandtschaft, worin das Land dem Rathe der Superintendenten folgte, welche auf das Kaiserrecht, d. i. das römische Recht, sich beriefen. Der dann folgende Artikel handelt von der Verlobung der Jungfrauen und Wittwen und hebt einen Artikel des älteren Landrechts auf, welcher bestimmte, daß, wenn Jemand ein Verlöbniß nicht halten wolle, und es zurückginge, so solle er dem anderen Theil 30 Mark und dem Gerichte 30 Mark zu büßen haben. Es wird dabei ein rechtes übliches Verlöbniß als ein solches definirt, wobei die beiderseitigen Freunde versammelt gewesen, der Ehrenbecher getrunken und die Fähnlein vor die Thür gestellt worden[1]. Das Trinken aus dem Becher und die Ausstellung der Fähnlein vor der Thüre vollendeten den feierlichen Act, und darauf heißt es in dem Landesgesetz weiter von dem Verlöbnisse: „dar schal dat by bliven, de darboven sick noch erst vorlovet, de schal me straffen alse eebreker hört, und vor unechte holden und bliven“. Hierin ist offenbar dasselbe Urtheil über eine zweite Verlobung ungeachtet der Rechtsgültigkeit der ersten ausgesprochen und angewandt, wie in dem oben von uns vorgelegten Urtheile des Consistoriums zu Schleswig über den vorgekommenen Fall in Nordstrand. Darauf hat der folgende Artikel des Gesetzes die bezeichnende Ueberschrift: „Dat allene de Pastoren und Predicanten scholen den echten staet gheven und bestedighen“. Dies entspricht völlig unserer Schleswig-Holsteinischen Kirchenordnung, und es wird darin gesagt, daß das Zusammensprechen und Zusammengehen (thoseghende vnd thosamendeghevende) zum Amte der Pastoren und Capellanen gehöre, und daß, wenn Jemand irgendwie dieses sich anmaße, er in eine Brüche von 30 Mark an die Landescasse verfallen sei. Diese letzte Bestimmung möchte daraus zu erklären sein, daß bei der Verlobung, die oft in der Kirche geschah, die Verwandten nach getroffener Verabredung der Mitgift dem Bräutigam mit einem Handschlag im Namen des dreieinigen Gottes die Braut ehelich zugesichert hatten. Solches wurde also 1543 abgeschafft und die priesterliche Copulation als alleingültig aufgestellt.


  1. Von dem Ehrenbecher, aus dem nach alter Sitte der Dithmarscher getrunken ward, ist auch anderswo die Rede; vgl. Neocorus II, 130, in dem Artikel „Van Vorloffnißen“.