Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/177
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angesehen. Wer der Gemeinde ein öffentliches Aergerniß gab, wer der
Kirche und deren Sacramenten Verachtung zeigte, wer der Unzucht,
des Wuchers, der Gotteslästerung, des Meineides, des Todtschlages
schuldig befunden ward, der sollte nach der Kirchenordnung zuvor
zwei Mal nachdrücklich vermahnt, und wenn diese Ermahnungen
fruchtlos blieben, in den Bann gethan werden. Ein solcher durfte
weder Taufpathe, noch Zeuge bei der kirchlichen Verlobung und
Copulation sein, noch am Abendmahle Theil nehmen, ja bei der Feier
desselben nicht einmal anwesend sein. Es war jedoch dem Gebannten
nicht untersagt, in der Kirche die Predigt zu hören, denn nach dem
Ausdruck der Kirchenordnung sollte der Bann „eine Arstedie der
Kirchen“, d. h. ein Besserungsmittel, sein. Der Geistliche sollte
daher auch solche Leute, obwohl sie für Ketzer galten, ernstlich
zur Buße ermahnen, und es war zwar erlaubt, wegen des öffentlichen
Friedens, mit den Gebannten zu verkehren, aber man sollte sie doch
nicht wie christliche Brüder behandeln. Die vom Consistorium
erkannte Excommunication wurde in der Gemeinde, zu welcher der
Verurtheilte gehörte, nach Verschiedenheit der Fälle entweder von
der Kanzel oder vom Altar verkündet, und man unterschied deshalb
zwei Arten der Kirchenbuße, Altarbuße und Kanzelbuße[1]. Nach geleisteter Kirchenbuße wurde der Bann
wieder aufgehoben, und die Buße, welche vom Kirchenbann befreite,
galt als das Mittel zu einer Aussöhnung mit der Gemeinde; weil aber
die mit der Klrchenbuße verbundenen Gebräuche sehr demüthigend, ja
zum Theil wirklich beschimpfend waren, so hatte diese Praxis zur
Folge, daß in der öffentlichen Meinung nicht die Excommunication,
sondern vielmehr die erlittene Kirchenbuße als die wirkliche Strafe
angesehen ward. Den Gebannten, welchen nicht nach öffentlicher Buße
die öffentliche Absolution ertheilt war, wurde ein christliches
Begräbniß versagt, so daß die Leiche ohne Gesang, ohne Begleitung
des Predigers außerhalb des Kirchhofes oder in einer besonderen
Ecke desselben begraben ward. Außer dem Banne, welcher die härteste
kirchliche Strafe war, wurden unbußfertige und offenbare Sünder und
Kirchenverächter auf die Weise gestraft, daß man ihnen, bis sie
ihre Sünde öffentlich bekannt hatten, die Theilnahme am Abend- und
die Annahme zu Gevatterschaften verweigerte. Solche
- ↑ Falcks Handb. des S. H. Rechts III, 2, S. 751-753.
