Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/173
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während hingegen in unserer lutherischen Landeskirche eine längere
Zeit verlief, bevor die Liturgie einen festen und gleichförmigen
Charakter erhielt. Jedoch läßt sich im Allgemeinen sagen, daß, als
die Reformation sich hier allmälig Bahn brach, die Wittenberger
Ordnung des Gottesdienstes es war, nach welcher man sich
hauptsächlich richtete. Dies lag ganz in den obwaltenden
Verhältnissen, indem theils die ersten Verkündiger der
evangelischen Lehre meistens ihre theologische Bildung an der
Universität zu Wittenberg erhalten hatten, theils darin, daß
Bugenhagen, zu Wittenberg als akademischer Lehrer und Pastor
angestellt, die Kirchenordnungen hier und in den Nachbarländern
verfaßte oder wenigstens die letzte Hand an dieselben legte. Zwar
findet man in der Schleswig-Holsteinischen Kirchenordnung keine
dergestalt ins Einzelne gehende Anordnung des Gottesdienstes, daß
man, wie manchmal bei späteren Kirchenordnungen der Fall war,
unsere Kirchenordnung als eine vollständige Agende charakterisiren
kann. Es wird vielmehr darin, indem allgemeine Vorschriften
ertheilt werden, manches Einzelne, was Gebete, Gesänge, Formulare
anbetrifft, offenbar als bekannt vorausgesetzt. Für den
Gottesdienst ward anfangs, und speciell für den Altardienst, noch
der altherkömmliche Name „Messe“ gebraucht, und das um so mehr,
weil der Wittenberger Ordnung Luthers Schrift von der deutschen
Messe zu Grunde lag. Unsere Kirchenordnung regelte also nunmehr
grundgesetzlich die evangelische Liturgie unserer Landeskirche, so
daß die subjectiven Ansichten der einzelnen Geistlichen nicht mehr
wie bisher auf die schwankende Praxis einzuwirken vermochten. Denn
dieselbe befahl mit Strenge die Beobachtung ihrer liturgischen
Anordnungen, so daß eine Abweichung davon für strafwürdig erklärt
ward, und deshalb auf den folgenden Kirchenvisitationen eine
Vernehmung in dieser Beziehung stattfand. Allein ehe wir zu dem
hierauf bezüglichen Inhalte der Kirchenordnung übergehen, wollen
wir noch gewisse Andachtsübungen und verschiedene gottesdienstliche
Handlungen mit den betreffenden Einrichtungen in der Kürze
berühren, welche in Folge der Umwandlung in der Lehre von den guten
Werken wegfällig wurden und aus unserem Kirchenwesen verschwanden.
Dahin gehören die Seelmessen, so wie die Verehrung der Heiligen,
deren oben schon gedacht worden. Es bestanden dafür an den größeren
Kirchen nicht allein vielfache Stiftungen und eigene Renten,
sondern auch Nebenaltäre und Capellen,
