Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/168

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Torn, Straff und Ungnad tho erwegen und tho vörorsaken, welckes alles vörthokamen, wy neven unsem leven getrüwen Reden tho Gemöte geföret, wo sulcken Unheil by Tiden tho bejegnen, und de Middel tho erscheppen und densülwigen gehörende Mathe gegeven“ u. s. w.

Neben den Nutzungen des mit dem Amte verbundenen Kirchengutes, der Gebäude, Gärten, Ländereien, Hölzungen, Torfmoore u. a. bilden einen Bestandtheil des Einkommens der in der Seelsorge angestellten Geistlichen die Gebühren (jura stolae) bei kirchlichen Amtshandlungen, sowie für die Ausstellung gewisser Scheine, welche theils auf gesetzlichen Bestimmungen, theils auf localen Observanzen beruhen. Sie sind aus dem canonischen Rechte in der protestantischen Kirche als gemeines Recht beibehalten worden und für die einzelnen geistlichen Amtshandlungen in Uebung. Der Betrag der Stolgebühren ist sowohl durch ältere Kirchenverordnungen als in späteren Gesetzen normirt. Aber schon in der Reformationszeit wurde es Praxis, daß wenigstens für gewisse Amtshandlungen von armen Eingepfarrten die Geistlichen die Gebühren nicht forderten[1]. Neben den Stolgebühren kommen noch vielfach aus alten Zeiten kleinere Accidentien vor. Opfer und Lieferungen, welche zum Theil sehr verschieden sind, sofern sie in Naturalien bestehen, die nach der Verschiedenheit der Landwirtschaft sehr verschieden sein müssen.

Eine Haupteinnahme für die Kirchen und Kirchendiener bildeten bekanntlich in früheren Zeiten die Zehnten, über deren Geschichte im Mittelalter wir bereits in unserm vorigen Bande[2] das Nöthige beigebracht haben. Die Veränderungen aber, welche mit dem Zehntenwesen vorgingen, bilden in der Reformationsgeschichte ein bedeutsames Moment, und es läßt sich nicht leugnen, daß ein Theil unserer Landbevölkerung dabei einen sehr beträchtlichen ökonomischen Vortheil davon trug. Dies wurde bewirkt durch die Erleichterung, die für sie im Zehntenwesen stattfand. Ein Theil des Zehnten, im Schleswigischen namentlich der dritte Theil, war Bischofszehnte, und dieser Bischofszehnte fiel nun weg. In den Gegenden, wo das Zehntenwesen am drückendsten war und wirklich in der zehnten Garbe bestand, gab dieser Wegfall natürlich die


  1. Ueber die Stolgebühren in der evangelischen Kirche ist zu Rathe zu ziehen Richters Lehrbuch des Kirchenrechts, Aufl. 5, S. 501 ff. und die dort angeführte Literatur.
  2. Bd. II. Cap. XIII, S. 244 ff.