Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/055
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hier die vielen einzelnen Einnahmen, die bisher vom Dompropsten und
Capitel aus Dithmarschen bezogen und nunmehr verweigert wurden. Die
Gesammtsumme, für welche jetzt Ersatz zu leisten wäre, wird in der
Klage auf 45,300 Mark und an rückständigen Zehnten auf 2016 Tonnen
Rocken angegeben. Die Beklagten setzten den klägerischen
Behauptungen einen entschiedenen Widerspruch entgegen und stellten
in ihrer Einredeschrift umständlicher dar, wie der Dompropst und
das Capitel öfter ein gewaltsames und tyrannisches Verfahren bei
der Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit sich erlaubt habe.
Daneben opponirten sie die den Gerichtsstand ablehnende Einrede,
indem sie ausführten, daß die Sache gar nicht vor das
Reichskammergericht gehöre. Die weltliche Jurisdiction des Propsten
in Dithmarschen sei nichts als Anmaßung, und vom Lande niemals
anerkannt worden. Mithin könne nur von einer geistlichen
Jurisdiction des Propsten die Rede sein. Diese habe aber derselbe
in so ungerechter und unbilliger Weise gehandhabt, daß es für die
Landeseinwohner unleidlich geworden sei. Sie wären manchmal in rein
weltlichen Sachen und wegen einfacher Geldschulden vor das
geistliche Gericht 12 Meilen weit geladen worden, selbst durch
Feindesland hindurch, wodurch veranlaßt worden, daß die Holsten sie
überfallen und erschlagen hätten[1]. Wenn sie
aber aus Furcht ausgeblieben, so wären sie durch das Gericht in den
Bann gethan und selbst ihr Wohnort mit Interdict belegt worden. In
solchem Nothstande hätten sie dann die Kinder in Holstein oder im
Bisthum Schleswig taufen lassen und ein kirchliches Begräbniß mit
100 Gulden bezahlen müssen. Da solche Fälle sich wiederholten,
wären die Leute dadurch sehr aufgeregt und empört worden, und diese
Volksstimmung habe den Dompropsten und seinen Offizial dermaßen
eingeschüchtert, daß die Ausübung der Jurisdiction aus Furcht
eingestellt worden sei, ohne von der Landesregierung untersagt zu
sein. Wenn man gegen den Offizial gewaltsam aufgetreten sei, so sei
das deshalb geschehen, weil mehrere Dithmarscher, die vor ihn
citirt waren, von den Holsten eingefangen und ihnen ein hartes
Lösegeld abgepreßt worden, der Propst aber, nachdem die Holsten zur
Herausgabe des Lösegeldes genöthigt worden, dasselbe
- ↑ Vgl. z. B. Dahlmann's Neocorus I. pag. 644.
