Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/047

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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nicht Lübschen Stifts gewesen waren, wurde ein Propst angeordnet. Davon handelt der letzte Abschnitt der Kirchenordnung: „Vam Praweste ym Holsterlandt“. Der vorletzte Artikel des Inhalts, daß diejenigen, welche in Kirchen oder auf Kirchhöfen Gewaltthat üben würden, von der Obrigkeit bestraft werden sollten, scheint auch erst auf dem Landtage hinzugefügt zu sein. So sind auch einige Beschlüsse aufgenommen, die sich offenbar auf die Landtagsverhandlungen beziehen. Zum Beispiel von Verlehnung der Kirchen bitten Prälaten, Adel und Städte, daß eines Jeden Herrlichkeit ungekränkt bleiben möge. „Late wy tho“ sagt der Landesherr dazu, „ydoch dat se de Kerckheren so se hetten erstlick tho dem Bisschoppe schicken vnde densulven albar examineren laten“. Wegen der Zehnten bitten Prälaten, Adel nnd Städte, daß sie bei dem bleiben möchten, was vormals von der ganzen Landschaft verabschiedet worden. Der König begehrt, daß sie denselben Zehnten den Kirchen und Kirchherrn, wie von Alters gewesen und auf dem Landtage bewilligt worden, geben sollen. Die Edelleute, nachdem sie in die reine Lehre des Evangelii mit den andern gewilligt, sollen, wo sie von Rechtswegen die Lehnware oder das Patronat haben, im Besitz davon bleiben. Einen Bischof zu Schleswig zu setzen oder zu erwählen in Gegenwart der Kirchherren, bitten Prälaten, Adel und Städte, daß das Domcapitel denselben allein wählen möchte, auch daß der Bischof alle noch vorhandene Herrlichkeit und Einkünfte haben möge. „Darup satte wy, dat wy nicht willen dem Bischoppe vnde Stifte wat yn herrlicheit edder ynkumpt affgebracken hebben, ythgenamen de Jacht. Averst van der Election antwerden wy, dat datsulve also nicht syn kan. Vth orsake, dat de Kerckhern van Schlesewick, Husem, Flenssborch vnde Hadersleue, scholden mit yn den Electionibus syn. Desgeliken schal ydt mit Köninckliker Maiestät vnde dersülven Bröder vnde nakamen weten vnde willen tho yeder tidt gescheen.“ — Aus allem diesen läßt sich abnehmen, welcherlei Verhandlungen vorhergingen, ehe die völlige Annahme der Kirchenordnung erfolgte, deren Bestimmungen übrigens schon auch vor dieser Annahme in den landesherrlichen Aemtern so ziemlich durchgeführt waren, wie denn der König auch bereits in dem der Annahme auf dem Landtage vorangegangenen Vertrage mit dem Domcapitel sich auf seine Kirchenordinanz beruft. Die mannigfache Umänderung aber und Ueberarbeitung, welche durch alle angeführten Umstände mit dem ersten Entwurfe der Kirchenordnung