Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/308

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Der König sah seine gefährliche Lage, nach allem was in seinen Reichen vorgefallen war. Als er 1523 aus dem Reiche, soviel ihm davon noch übrig geblieben, entwich, stand es nicht in Frage, daß der Königliche Antheil der Herzogthümer Friedrich zufiel, der nun auch die Krone davontrug. Es war um diese Zeit ein Wendepunkt in der Geschichte des Landes, und wir halten hier 1523 inne, da bereits die Anfänge der Reformation sich bemerklich gemacht hatten. Christian II. war derselben zugeneigt, Friedrich nicht minder, doch bewog die Politik letzteren bei der Uebernahme der Krone die Aufrechthaltung der alten Kirche anzugeloben; was indessen auf die Herzogthümer wenig von Einfluß war.


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III.

Staat und Kirche.

Es ist eine ziemlich allgemein verbreitete Ansicht, daß erst mit der Reformation eine engere Verbindung des Staates mit der Kirche eingetreten sei, vorher aber die Kirche eine völlig selbstständige Stellung den Staatsgewalten gegenüber eingenommen und behauptet habe. Daß die Kirche dies erstrebte, ist unleugbar .[1] Es liegt dies Streben begründet in der ganzen Ansicht, welche die Römische Kirche vom Staate und weltlichen Regiment faßte und seitdem stets festhielt. Darnach steht der Staat mit allen seinen Einrichtungen als etwas an sich Weltliches, der Kirche gegenüber Unberechtigtes da und empfängt seine Berechtigung und was er an Würde hat, erst durch die Kirche. Daß Karl der Große vom Papst die Kaiserkrone empfangen, diese Thatsache blieb unvergessen. Wie aber die


  1. Es sei hier hinsichtlich der principiellen, kirchenrechtlichen Auffassung und Würdigung im Allgemeinen nur hingewiesen auf Walter, Lehrbuch des Kirchenrechts. Aufl. III. Bonn 1825. §. 31 ff. Eichhorn, Grunds. des Kirchenrechts. Göttingen 1831. I. S. 180 ff. Richter, Lehrb. des Kirchenrechts. Aufl. V. Leipzig 1858. §§. 21, 23, 44, 48.