Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/273

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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ob Alsen und Aerröe dahin zu rechnen seien. Auf Alsen übrigens werden als zum Konungslef gehörig genannt Ketyng und Clynting, auf Aerröe Brunznaes (vermuthlich das jetzige Kirchspiel Marstall, Skovlandet) und Skyoldaenaes (die nordwestliche Spitze). Vielfältig sind die Königsgüter große Waldstrecken, die erst damals mit Bewohnern besetzt wurden, welche natürlich Königliche Festebauern waren .[1] Es wurden, wie es scheint, dahin gerechnet auch alle kleineren Inseln. Von diesen werden genannt Gath (Oehe an der Schleimündung), wo nach dem Erdbuch damals Hirsche, Bären und Wildschweine waren, Pyterö (Beverö bei Gelting) wo Hirsche, Oksnöae major et minor (die beiden Oxenöen im Flensburger Meerbusen) Bars, wo Hirsche und Dammhirsche, Arö, Lindholm. Unter den größeren Inseln gehörte zum Konungslef ganz Femern (totum ymbrae) ganz natürlich als ein erobertes Land, obgleich die Zeit der Eroberung nicht ausgemacht ist. Mit dieser Eroberung hing es zusammen, daß diese Insel zur Odenseer Diöcese geschlagen ward. Nach dem Erdbuch aber war die Insel schon sehr angebaut. Der König hatte sich eine Anzahl Hufen vorbehalten, andre seinen Kriegsleuten verliehen, von denen die Dörfer zum Theil benannt waren, z. B. Hinrichsdorf (Henricscaerpingesthorp) von einem Henrik Scärping, Petersdorf von Petrus de Kalundaeburgh, der dort 12 Hufen


  1. Daß solcher Anbau der Waldstrecken gegen diese Zeit hin geschehen war, ersieht man aus mehreren Stellen des Erdbuchs z. B. auf Seeland Orwith et oppida inde facta - omnia oppida facta de Stenswith - in Schonen: Sythaesöre cum ceteris villis factis de alminning,) daselbst omnes insulae quae vocantur alminning et oppida ex eis facta. Alminning ist was außer dem Privat-Eigenthum liegt, Allmenden, woran die Anwohner in der Regel ein Nutzungsrecht hatten; nach altem Nordischen Recht aber war das Eigenthum daran des Königs, wie dies in neueren Zeiten namentlich noch bei Haidestrecken geltend gemacht wird, und wie dies der Ursprung des landesherrlichen Besitzes vieler Hölzungen ist. Die Endung with weist auf Wald hin; das Englische wood, Niedersächsische Wohld, Dänische Ved, jetzt in der Bedeutung Brennholz z. B. Brändeved). Die oppida sind nichts als Dörfer. Daß dieselben regelmäßig angelegt sind, nicht wie in andern Gegenden allmälig entstanden, ist z. B. noch erkennbar an denen im Kirchspiel Gelting, dem Geltinger Wohld, der noch 1391 vorkommt, wie die sylva Gelting 1339.