Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/248

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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die sogenannte Haraldsburg, zerstörend. Aber es war eine Noth mit diesen Königssöhnen. Sie wollten denn wenigstens mit einem Theil des Königsgutes abgefunden sein, und wo war ein Ende abzusehen? Nachher erhob jener Harald sich gegen seinen Bruder Erich Emund, welcher zwei von Haralds Söhnen (von denen der eine ein Geistlicher — also selbst Prinzen verschmähten es damals nicht in den Dienst der Kirche zu treten —) hatte in der Schlei ertränken lassen, ging nach Südjütland, wo er auf dem Landsthing zu Uruehöved Anhang fand, ward aber von Erich in der Nähe von Weile zur Nachtzeit überfallen und mit acht Söhnen gefangen genommen. Der König Erich ließ nun seinen Bruder Harald enthaupten, die Söhne gleichfalls alle umbringen und ihre Leichname verscharren 1135. So ward die Königsbrut vertilgt, bemerkt der Geschichtserzähler .[1] — Für die Angesehenen des Landes aber gab es von nun an, als die Vikingsfahrten aufhörten, kaum einen andern Ausweg als im Dienst der Könige bei den fortdauernden inneren Fehden Befriedigung ihres kriegerischen Sinnes und auch Untergang zu finden, standesmäßigen Lebensunterhalt aber für sich und ihre Familien in dem verliehenen Theil der Königsgüter neben dem, was sie selbst etwa besaßen. Konnte nun auch von den Söhnen solcher Familien der eine oder andere zu einem höheren Kirchenamte gelangen, desto willkommener war dies, und wir sehen hier einen Anknüpfungspunkt für das Verhältniß der Großen des Reichs zur Kirche. Sonst war man auf bessere Nutzung des Grundeigenthums verwiesen, bis etwa neue Aussichten, anderswo sich ausbreiten zu können, sich eröffnen möchten, und wir werden sehen, wie in der Folge dazu Raum gegeben ward. Aber man war bei der Ungewißheit solcher Aussicht darauf bedacht, daheim der Familie den Bestand zu sichern. Unter Svend (Peter — nachher Grathe genannt) um 1153 sehen wir dies zuerst hervortreten in der Klage, daß den Unmündigen die den Vätern verliehenen Güter wieder vom Könige entzogen würden .[2] Die Sache war die. Während in Deutschland längst schon die Erblichkeit der Lehen eingeführt war, gab es noch nur Amtslehen in Dänemark, wobei freilich oftmals


  1. Sueno Aggonis c. 7: - regulos pullulantes.
  2. Saxo Grammat. p. 263. Vgl. Dahlmann Gesch. v. Dänemark I, 265.