Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/159

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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beschuldigt werden, sollen sie dadurch sich reinigen, daß sie das Abendmahl genießen, wenn sie dies wagen wollen. Innerhalb des sechsten Grades der Verwandtschaft soll die Ehe verboten sein: seine Gevatterin, die ihn zur Taufe gehalten, eine Nonne oder eine Geschiedene darf kein Christ heirathen. Jeder soll Gott seine Gebühr gehörig entrichten, den Pflugschatz 14 Tage nach Ostern, die Viehzehnten um Pfingsten, die Kornzehnten auf Allerheiligen; geschieht das nicht, so sollen der Königliche Vogt und der Bischof und der Grundherr und der Pfarrherr zusammentreten, den Zehnten für die Kirche nehmen, von dem übrigen dem Widerspenstigen nur den neunten Theil lassen, die acht Theile aber sollen der Grundherr und der Bischof jeder zur Hälfte haben. Der Peterspfennig soll für Rom am Feste des heiligen Petrus entrichtet werden und die Erstlinge der Früchte auf Martini. Wenn ein freier Grundbesitzer (Thanus, Thegn, d. i. der Degen-Mann) auf seinem Grunde eine Kirche mit einem Kirchhofe hat, so darf er den dritten Theil seines Zehnten darauf verwenden. Ist aber kein Kirchhof bei dem Gotteshause, so gebe er dem Priester von den übrigen neun Theilen nach Belieben, Von jeder Feuerstelle freier Männer aber soll der Hauptkirche der Kirchenschatz gegeben werden. Um Ostern, Allerheiligen und Lichtmessen, also dreimal jährlich, soll ein Pfennig zu Wachs gegeben werden. Wenn das Grab gegraben wird, ist es billig, die Begräbnißgebühr voraus zu bezahlen. Feste und Fasten soll jeder gewissenhaft beobachten, und den Sonntag von 3 Uhr Nachmittags am Sonnabend an, bis der Montag anbricht; Handel, Zusammenkünfte, Jagd und Arbeit sind in dieser Zeit untersagt. Die Fasten an den Quatembern und in den 40 Tagen an den Marien- und Apostel-Tagen (Philippi und Jakobi ausgenommen) sollen von allen beobachtet werden. Dreimal im Jahr soll jeder Christ zum Abendmahl gehen, Gott lieben und den christlichen Glauben sorgfältig halten. Alle werden ermahnt das Vater-Unser und das apostolische Glaubensbekenntniß zu lernen; wer das nicht will, soll nicht zum Abendmahl noch zum Gevatterstande zugelassen werden. Von allen Lastern und Schandthaten aber wird ernstlich abgemahnt. Die Hirten aber, nämlich die Bischöfe und Priester, sollen mit gutem Beispiele vorangehen, auf die Heerde achten und sie vertheidigen, damit der Wolf sie nicht zerreiße.