Protokollbuch Mühlenburg (1605-1619)/034

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Protokollbuch Mühlenburg (1605-1619)
<<<Vorherige Seite
[033]
Nächste Seite>>>
[035]
Protokollbuch-Muehlenburg.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



57

Den Hoff zu Hervort, und das denselbe von Michaelis 1607 anzunehmen, die negstfolgenden 2 Jhar Doctor Freundes Wittiben verheuret worden, belangt.

Anno 1607 den 19. Juny, ist der Edler und Ernvesten, Wilhelm Ledebaur zur Müllenburch, sampt seiner Edl. Hausfrouwen im Hoffe binnen Hervort gewesen, und dieweill Johannes Pottharst künfftigen Michaelis anno 1607 aus dem Hoffe ziehen wirt, haben wolgemelter Junckher und Frouw, den Hoff wiederumb, Metten Wülffers, Doctor Freundes seliger hintergelassener Wittiben, von Michaelis 1607 zuzurechnen, die negstfolgenden 2 Jhar verheuret, sie soll aber nit mehr zugebrauchen bemechtigt sein, als die Küchen item die Stuben und Kamern bei der Küchen, noch 2 kleine Kamern bei der Küchen, das Vorwerck und die 2 kleinen Gharden am Hoffe, dafür soll sie jharlichs geben 5 Thaler. Das ubrige von Kamern, Kellern und Kornboddem, haben Junckher und Frouw nach ihrem Gefallen, und wens ihnen gelegen zugeprauchen, für sich behalten. Eß soll aber die Wittibe, wan der Junckher jeuch oder suesten etwas, in den Hoff schicken würde, fleissige Uffsicht haben, damit von Dieben, und andern dem Junkchern kein Schade müge zugefueget werden. Eß haben sich der Junckher, und die Wittibe Freundesche auch verglicht und vorbehalten, so fern ihrer einem nit gelegen die obgeruertem 2 Jhar dem andern zuhalten. Derselbe soll Macht haben sülches dem andern Theill, ein halb Jhar zuvor anzukündigen, darnach sich dan ein jeder zurichten.