Nachrichten über Adelige Familien und Güter - 2/070

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Nachrichten über Adelige Familien und Güter
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dass gemeltes Guth, als nemblich Hauss vnd Hoff so weit selbiges mit dem Hausgraben vmbgeben, von solcher Freyheit gaudire, diesergestalt dannoch, dass secundo der Gerichtsbott bey vornehmenden Insinuationen an der Pforten anklopfe, vnd darauff der Inhaber, Halffen oder Jemandt anders ihrentwegen herauskomme, vmb solche Insinuation oder Befehlcher anzunehmen, widrigens dieselbige auff der Pforten angeschlagen werden sollen; fals aber Tertio einige Execution oder Pfandschafft zu verrichten befohlen, so solle Gerichtsbott oder Executant, wie vorgemelt, anklopfen, der Einwohner aber die von dem Botten oder Executanten zu specificiren vnd zu exequiren verlangende Effecten oder Pfände vor der Pforten dem Botten herauszulieferen ge­halten seyn, wie dan auch Quarto die Missthäter oder sonstige Delinquenten, welche sich auff gemeltem Guth befinden oder aufhalten werden, keiner Freyheit gaudiren, sondern so forth vnd ohne anstand auff Anklopfen der an seithen des Botten von zeitlichen Einwohnern trewlich herausgegeben, in ein oder anderem VerWeigerungsfall aber Gerichtsbotten vnd Executanten gemelte Delinquenten vnd Pfände herauszuhohlen erlaubt seyn solle; vnd da nun Quinto mehrbesagtes Guth vns einige Diensten zu liefern sich in possessione Libertatis befindet, als soll es auch dabey beständig verbleiben vnd beschützt werden; übrigens solle dieser Vergleich hie­siger Gemeinde in puncto der Steuren vnd sonsten nicht nachtheilig seyn, welchemnach befehlen Wir vnseren Beambten, Schelfen vnd Botten diesem, wie obgemelt, gehorsambst nachzukommen, vnd daran nicht zu contravenyren. — Geschehen Bachum den vierten Martii, Ein Tausend siebenhundert sieben vnd dreyssig".

Das Erbkämmerer-Amt des Erz­stifts Cöln.

Der Erbkämmerer des Erzstifts Cöln war wie es mir scheinen will, besser gestellt als irgend ein anderer Fürst­licher Erbkämmerer. Er besass ein ansehnliches Lehengut,