Nachrichten über Adelige Familien und Güter - 1/050
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Ich komme auf den 30. April 1699 zurück, wo der Churfürst dem Vogte
zu Wilhelmstein ein Mandatum hat zustellen lassen. Philip Carl von
Hochsteden, welcher damals gewiss wusste, dass das Judicatum sich
nur auf 455 Ducati belaufe, ist gegen die Frau von Bovenberg nicht
executorisch verfahren; vielmehr hat er sich mit derselben auf
einen freundschaftlichen Fuss gestellt. Am 2. May 1699 bekennen die
Scheffen des Gerichts zu Nothberg, dass Frau Maria Emerentiana
Dausque Soustinay Freifrau von Hillenrath Frau zu Bovenberg und
Bongarden, wie auch deren Herr Sohn Carl Hypolith Graf de Spinola
vor ihnen erschienen seien und zu erkennen gegeben, welcher gestalt
sie dem Freiherrn Philip Carl von Hochsteden und seinen Erben eine
jährliche lösbare Rente von 31 Rthlr, für und um die Summe von 622
Rthlr verkauft, und ihm und seine Erben ihren freyadeligen
Rittersitz Bovenberg mit allen seinen Zubehörungen zu einem wahren
angreiflichen gewissen und ungezweifelten Unterpfande gesetzt
haben. - Die charakteristische Unterschrift der Frau von Schenck
zeigt, dass der Quacksalber seine Tochter doch etwas hat lernen
lassen. Da sie - so nehme ich an - ausser Stande war, ihre Römische
Poenitenz baar zu zahlen, so hat sie sich dazu verstanden, ein
Document zu unterzeichnen, welches jeder, der mit der Sache nicht
genauer bekannt ist, für eine gewöhnliche Obligation halten wird.
Ohne Zweifel ist Herr von Hochsteden zuerst auf den Gedanken
gekommen, mit der Frau von Schenck in solcher Weise zu transigiren.
Er war der zuversichtlichen Hoffnung, den Rittersitz Bovenberg über
kurz oder lang ganz an sich zu bringen. Nun hat aber der Tod ihm
durch diese Rechnung einen Strich gemacht. Johan Carl von
Hochsteden war, als sein Vater und sein Oheim starben, ungefähr
zehn Jahre alt. Wenn er späterhin unter den Briefschaften seines
Oheims die sogenannte Obligation vorgefunden hat, wird er sie
wieder ruhig hingelegt, und gedacht haben: Das ist ein verlornes
Capital.[1] Denn das möchte ich wohl mit Bestimmtheit
annehmen, dass Frau von Schenck zu seiner Zeit nicht mehr zu
Bovenberg wohnte.
- ↑ Der Umstand, dass dies auf Papier geschriebene Document so sehr gut erhalten ist, spricht dafür, dass von demselben nie gerichtlicher Gebrauch gemacht worden. Auf einer gleichzeitig verfassten Copie findet sich folgende Bemerkung: „Gegenwertiger Brieff ist den 9. Martii 1739 aus Hochstedischen Kisten im hiesigen Nonnen-Kloster pro habenda informatione aussgenohmen worden. Linnich ut supra. Herll“. Herr Herll Kellner zu Linnich wird den Brief bald wieder in die Kiste reponirt haben.
