Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/259

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu
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der Reichsburgen, anerkannter Adelsgenossenschaften, der adeligen Dom- und übrigen Reichsstifter, des Malteser Ordens, dreier stiftsmässiger Kavaliere (§ 22), eventuell und ausnahmsweise der Komitate im Königreiche Ungarn; weiters der Staats- und Landes-Archive auf Grund der dortselbst verwahrten Urkunden, der Heroldsämter jener Länder, in welchen selbe bestehen, ferner beglaubigte Auszüge aus den Adelsmatrikeln, aufgeschworener und überhaupt approbirter Ahnentafeln (sogenannte Stammbäume) in Original, Grabsteine, Kirchenfenster und andere glaubwürdige Urkunden.

§. 20.

      Die Zeugnisse der Komitate des Königreiches Ungarn müssen stets bezüglich der Komitats-Fertigung und des Amtssiegels durch das königlich ungarische Ministerium des Innern legalisirt sein.

§. 21.

      Die bei den einzelnen der in der Ahnentafel des Probanten vorkommenden Familien etwa eingetretenen Standesveränderungen oder Erhebungen, Anderungen des Namens, Titels oder Wappens und dergleichen sind gleichfalls durch die einschlägigen Dokumente genau nachzuweisen und in der Ahnentafel durchzuführen.

§. 22.

      Der Nachweis des Adels und des Wappens österreichisch-polnischer Familien ist hauptsächlich auf die im §. 3 des Allerhöchsten Patentes Weiland Sr. Majestät Kaiser Franz II. vom 16. Oktober 1800 vorgeschriebene Art zu erbringen.

§. 23.

      In Betreff der italienischen (lombardischen und venetianischen) Adels-Familien rücksichtlich der Beurtheilung ihrer Adels- und Wappenprobe, gelten die diesbezüglich von der österreichischen Regierung erlassenen Allerhöchsten Patente auch für den hohen Orden als freigewählte Richtschnur, und zwar, Edikt vom 20. November 1796 und vom 29. April 1771, Kundmachung vom 14. Dezember 1814, Gubernial-Circularien vom 28. Dezember 1815, 13. Jänner 1816 und 25. Juni 1825.

§. 24.

      Die Patrizier- oder rathsfähigen Geschlechter der grösseren und angeseheneren deutschen Reichsstädte sind dem stiftsfähigen ausländischen deutschen Adel gleich zu halten; desgleichen auch das rathsfähige und verburgerte Patriziat der hervorragenderen Städte der Schweiz [Bern, Genf].