Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/185

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu
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von mehreren Familien geführten Namens der seinigen einzureihen. In einer Urkunde v. J. 1239 werden als Zeugen aufgeführt zwei Grafen und drei nobiles, es folgt ohne Standesbezeichnung: Alhardo de Preisingen, Sifrido de Vrowenberch, Ortolfo de Waldeck, Hadmaro de Wesen, et aliis quam pluribus.[1] Die Stellung der Zeugen läßt uns hier mit Sicherheit annehmen, daß wir unter Ortolf von Waldeck nicht ein Mitglied der bekannten Grafenfamilie, sondern wahrscheinlich einen ihrer Dienstmannen zu verstehen haben. Unregelmäßigkeiten und Nachträge sind natürlich in den Zeugenreihen nicht selten, doch sind sie oft als solche zu erkennen.[2]

      Die geringste Ausbeute gewährt dem Genealogen das bei Herstellung der Urkunde beteiligte Beamtenpersonal. Die selten erwähnten Schreiber kommen kaum in Betracht; dagegen dürfen die Notare und Kanzler der Fürsten, vor Allem die königlichen und kaiserlichen Kanzler, die meist den ersten Familien des Reiches angehörten, bei genealogischen Untersuchungen nicht übersehen werden.[3]

      Die Siegel der Urkunden darf der Genealog nicht außer Acht lassen. Sie finden sich im 10. Jahrhundert vereinzelt, seit dem 11. allgemeiner an Urkunden geistlicher Fürsten, seit dem 12. auch bei den weltlichen Großen.[4] Die Siegelfähigkeit war seit dem 13. Jahrhundert allgemein, sodaß ans dem Gebrauch oder dem Mangel eines Siegels kein Schluß auf den Stand des Ausstellers erlaubt ist. Auch die Unterschiede in Stoff und Farbe der Siegel sind für unsere Zwecke unerheblich. Wichtiger ist die Beobachtung, daß Porträtsiegel mit ganzer Figur zu Fuß oder zu Pferd mit wenigen Ausnahmen nur beim hohen Adel vorkommen.[5] Die Inschriften der Siegel sind sehr mannigfaltig, bringen aber meistens den Namen und Titel des Inhabers.


  1. Scheidt, Adel S. 496 f.
  2. Ficker, Reichsfürstenstand § 115.
  3. Siehe besonders Breßlau I, S. 334 ff. und Posse S. 176 ff.
  4. Ficker, Urkundenlehre I, § 57 ff. Posse S. 65. 126 ff. Leist, Urkundenlehre S. 303 ff., wo auch weitere Litteraturnachweise.
  5. Leist S. 347 ff.