Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)/064

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Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)
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§. 61.

Entwurf der Adelslexiken (§. 54). Der Plan ist ebenfalls alphabetisch.


III. Beweis in genealogischen Büchern


§. 62.

Die Quellen sind hier ebendieselben, wie oben (§. 32 bis §. 38) bey den genealogischen Tafeln: auch sind beym Gebrauche der Quellen alle oben (§. 39 bis §. 46) angezeigte Vorsichtsregeln zu beobachten


§. 63.

1. Beweis in Geschlechtshistorien.

Da die Geschlechtshistorien (§. 49, 55) der Grund aller genealogischen Bücher, so wie die Geschlechtstafeln (§. 18, 25) der Grund aller genealogischen Tafeln, sind; so muß in beyden alles aufs strengste bewiesen werden: und dieß geschieht, wenn man einen jeden, in dem genealogische-historischen Texte enthaltenen Saz aus den Quellen darthut, das ist, wenn man die hieher gehörige Beweisstelle wörtlich beybringt (Vergl. unten §. 75). Schon hieraus erhellet, wie unbequem, unschicklich und unsicher die Beweisart derjenigen ist, welche, um genealogisch-historische Säze zu beweisen, blos den Namen des Schriftstellers oder einer andern Art von Quelle anführen: und da diese Genealogen ihre Citate gewöhnlich nicht einem, von den Tafeln abgesonderten genealogisch-historischen Texte, sondern sogleich den Tafeln selbst, einverleiben, so