Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)/030

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Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)
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§. 36.

Zwote Klasse von Quellen: Den Urkunden, in genealogischen Dingen, gleich geachtete Schriften und Nachrichten.
1. Überhaupt alle, aus adelichen Registraturen mitgetheilte Nachrichten: weil die Adelichen, selbst in den strengsten Anenproben, sich wechselsweise gegeneinander Archivrecht zugestehen.
2. Alle Auszüge aus Kirchenbüchern, wenn denen, von dem Pastor unter seiner eigenen Hand und Petschaft ausgestellten Bescheinigungen zugleich ein besiegeltes Attestat der geistlichen Obrigkeit beygefügt ist, worin bezeugt wird, daß der bescheinigende Pastor wirklicher Pastor des Ortes ist.
3. Insonderheit Taufscheine aus Kirchenbüchern.
4. Trauungsbescheinigungen aus Kirchenbüchern.
5. Sowol die alten Nekrologien der Stifter, als auch die neuern Todenregister.
6. Aufzeichnungen der Geburt, der Verheyrathung, des Absterbens der Kinder etc. durch des Vaters eigne Hand in Bibeln, in Zins- und Gült-Büchern u. d. gl.
7. Auszüge aus Lehnsalbüchern der Lehenhöfe.
8. Zeugnisse von Beamten, Vögten u. d. gl., wofern sie, durch glaubwürdige Attestate von ihrer Herrschaft, als solche anerkannt worden sind.
9. Auszüge aus Familien-Stammbüchern, wofern diese anders gleichzeitig oder alt sind. Die ältesten Stemmatographien sind aus dem 15ten und 16ten Jahrhundert. Gewöhnlich sind sie