Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)/028

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Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)
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Arten von Denkmälern, die einzigen Quellen, aus welchen genealogische Säze und Beweise geschöpft werden können und müssen. Diese Arbeit, die in der That nicht leicht ist, haben bereits verschiedene Gelehrte übernommen, deren Werke oben (§. 13) angezeigt worden sind. Für jezige Genealogen ist hierin nichts weiter mehr zu thun übrig, als die Angaben dieser verdienten Männer hier und da kritischer zu bestimmen und zuweilen zu ergänzen. An Urkunden ist hier nicht zu gedenken, da sich keine Original-Urkunde aus den Zeiten vor dem 5ten Jahrhundert nach Christi Geburt erhalten hat.


§. 34.

2. Beweise in der mittlern und neuen Genealogie.

Hier stehen I) Urkunden aller Art mit Rechte oben an. Sie sind, wenn sie diplomatisch wahr befunden worden, die ergiebigste und reineste Quelle genealogischer Wahrheit. Ihnen werden, in genealogischen Dingen, II) Auszüge aus Kirchenbüchern u. d. gl. gleich geachtet. Dann gehören III) Münzen, Siegel, und alle übrige Arten von Denkmälern hieher. Endlich IV) folgen Auszüge aus Geschlechts-Geschichts-Wappen- und andern glaubwürdigen Büchern.


§. 35.

Erste Klasse von Quellen: Urkunden.
1. Jede Art von Urkunden überhaupt: solte man auch weiter nichts, als etwa den Namen einer hierhergehörigen Person unter den Zeugen, darin