Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/829

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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Baden Hofhandbuch.djvu
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II.

Verzeichnis der Gemeinden

und der

Abgesonderten Gemarkungen[1]

geordnet nach

Amtsbezirken

mit der Angabe der Amtsgerichtsbezirke und Notariatsdistrikte.


Wenn nichts anderes bemerkt ist, bildet der Amtsbezirk nur einen gleichnamigen Amtsgericht-Bezirk.

Falls einige Gemeinden eines Amtsbezirkes einem in einem anderen Amts- bezw. Amtsgerichts-Bezirke gelegenen Notariatsdistrikt zugeteilt sind, ist dieser Distrikt am Kopf des erstgenannten Amtsbezirkes unter Beisetzung des betr. Amtsgerichts-Bezirkes in Klammern angegeben.

Die Namen der Stadtgemeinden sind gesperrt gedruckt.

Bei den Evangelischen sind lediglich die Angehörigen der evang. Landeskirche und bei den Katholischen nur die Römisch-Katholischen gezählt. Die übrigen Protestanten, wie Lutheraner, Reformierte usw., sowie die Griechisch-Katholischen usw. sind bei den sonstigen Christen gezählt.

Die Verkehrsanstalten sind in der letzten Tabellenspalte in folgenden Abkürzungen angeführt: p Postamt oder Postagentur - h Posthilfstelle - e Eisenbahnstation - t Telegraphenstation - in Verbindung mit p und h als Reichstelegraphenstation bezw. als öffentliche Fernsprechstelle, in Verbindung mit e als Bahntelegraphenstation - ε Eisenbahnhaltestelle oder Station von Schmalspurigen Bahnen - t allein Reichstelegraphenstation mit öffentlicher Fernsprechstelle.

Verkehrsanstalten, welche sich in Nebenorten, Ortsteilen usw. befinden, sind in der Anmerkung unter Benennung des Nebenorts usw. bezeichnet; befindet sich indessen in der Gemeinde keine andere Verkehrsanstalt, so ist die Bezeichnung bei der Gemeinde angebracht und in der Anmerkung nur der Nebenor usw. benannt. Verkehrsanstalten, welche nach zwei Gemeinden benannt sind, sind bei beiden Gemeinden bezeichnet und in der Anmerkung benannt. Auch Verkehrsanstalten, welche den Namen der Gemeinde, aber in veränderter Form heißen, sind in der Anmerkung aufgeführt.

  1. Die abgesonderten Gemarkungen mit eigener polizeilicher Verwaltung sind jeweils am Schluß der Amtsbezirke, die übrigen unmittelbar hinter den Gemeinden (in kleiner Schrift) eingereiht, denen sie für die polizeiliche Verwaltung zugewiesen sind, die den letzteren beigefügten Bevölkerungsziffern sind in jenen der Gesamtgemeinden mitenthalten.