Historische Beschreibung der Münsterkirche und der Heiligthums-Fahrt/100

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Historische Beschreibung der Münsterkirche und der Heiligthums-Fahrt
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Mitglied durch Krankheit oder Alterthum gehindert, seine obliegenden Verrichtungen nicht mehr ausüben zu können, so sollen die übrigen ihm Unterstützung zukommen lassen. Stürbe ein Mitbruder, oder ein Chor-Priester — Kaplan — der Kirche, oder auch ein auswärtiger Priester, und hinterließe nicht so viel, um die für einen Priester gewöhnlichen Exequien zu halten, so sollen dieß die Brüder thun.

      Diese Statuten bestätigte im Jahr 1312[1] das Domkapitel zu Lüttich, und im Jahr 13l5 der Bischof von Lüttich, Adolph, der zugleich erlaubte, den von dem Concilium zu Karpent den Johannisherrn ertheilten 40tägigen Ablaß zu verkündigen [2].

      Im Jahr 1315 erneuerte der Bischof von Hend — Henensis — Hermann, den von dem Erzbischof von Köln ihnen ertheilten Ablaß [3].

      Die gedachten Statuten erneuerten sie im Jahr 1374 den 28. Juni [4], und ließen dieselben im Jahr 138l den 1. Juni durch den vom Pabste dazu besonders authorisirten Kardinal, Pileus, bestätigen [5].

      In allen ihren Statuten hielten sie sich immer weislich vor, nach Zeit und Umständen dieselben abändern zu können. Gcmäß den obigen mußte der

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  1. Siehe Urkunde No. 22.
  2. Siehe Urkunde No. 23 und 24.
  3. Siehe Urkunde No. 25.
  4. Siehe Urkunde No. 26.
  5. Siehe Urkunde No. 27.